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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: RiZ (R) 3/00
(1)
Rechtsgebiete: DRiG, GKG
Vorschriften:
DRiG § 66 | |
DRiG § 80 | |
GKG § 1 Abs. 1 b |
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss
vom
14. Mai 2002
in dem Prüfungsverfahren
wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Kniffka und die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 30. Januar 2002 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
Die Erinnerung ist unzulässig, weil dem Antragsgegner die zur Vornahme einer wirksamen Prozeßhandlung erforderliche Prozeßfähigkeit fehlt.
Bei dem Antragsgegner hat im Verlauf des Verfahrens über seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine querulatorische Entwicklung mit paranoiden Zügen stattgefunden, die schließlich zu seiner Prozeßunfähigkeit geführt hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2001 in der vorliegenden Sache und in dem Beschluß vom selben Tage im Verfahren RiZ (R) 4/00 ausführlich dargelegt hat, besteht diese jedenfalls für solche Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Dienstfähigkeitsbeurteilung im weitesten Sinne geht. Dies gilt auch für die nunmehr eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz. Der Antragsgegner legt, wie sich insbesondere aus seinem Schriftsatz vom 17. März 2002 ergibt, auch insoweit ein Verhalten an den Tag, welches für Fälle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist.
Im übrigen hätte die Erinnerung in der Sache keinen Erfolg. Wie der Senat im Beschluß vom 14. Mai 1984 - RiZ (R) 4/83 - mit ausführlicher Begründung entschieden hat, werden auch im Prüfungsverfahren nach §§ 66, 80 DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 b GKG erhoben. Auf diese Entscheidung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, wird Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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