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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: RiZ (R) 3/01
Rechtsgebiete: DRiG, RpflAnpG


Vorschriften:

DRiG § 14
DRiG § 16
RpflAnpG § 6 a
a) Die Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags aufgrund des § 6 a RpflAnpG setzt gemäß § 14 DRiG voraus, daß der Berufene auf eine spätere Verwendung als Richter auf Lebenszeit vorbereitet werden soll.

b) Anders als § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG schreibt § 6 a Abs. 1 und 4 RpflAnpG die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nach zweijähriger Tätigkeit als Richter kraft Auftrags auch bei erfolgreicher Erprobung nicht zwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Dienstherrn.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

RiZ (R) 3/01

vom

13. November 2002

in dem Prüfungsverfahren

wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 13. November 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres und die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 6. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der ... geborene Antragsteller, ein Diplomjurist, war in der ehemaligen DDR seit dem 1. September 1988 als Staatsanwaltsassistent und seit dem 1. März 1989 als Staatsanwalt tätig. Der Antragsgegner ernannte ihn zum 1. November 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und zum 1. Oktober 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt.

Nachdem der Antragsteller Interesse bekundet hatte, sich vorübergehend in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts S. abordnen zu lassen, ernannte ihn der Antragsgegner mit Wirkung vom 4. Januar 1999 zum Richter kraft Auftrags. Zusammen mit der Ernennungsurkunde wurde ihm ein Informationsblatt des Antragsgegners über den Einsatz eines Staatsanwalts auf Lebenszeit beim Gericht (Richter unter Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags) ausgehändigt. Darin wird ausgeführt: "Die Stellensituation im Lande Mecklenburg-Vorpommern ist dadurch gekennzeichnet, daß bei Ausschreibung einer Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 1 eine Vielzahl von Bewerbern, insbesondere auch Proberichtern, zu berücksichtigen ist. Um für alle Bewerber Chancengleichheit zu wahren, erfolgt eine Übernahme des Richters kraft Auftrags in das Richteramt nicht nahtlos. Vielmehr tritt der Richter kraft Auftrags nach Ablauf der Vorbereitungszeit zunächst in sein ursprüngliches Amt zurück, um sich ggfs. sodann einem förmlichen Bewerbungsverfahren für das angestrebte Richteramt zu unterziehen."

Der Antragsteller wurde dem Amtsgericht P. zugewiesen und bearbeitete dort Strafsachen. Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 bat der Antragsteller, ihn als Richter kraft Auftrags bis zum 31. Dezember 2000 zu verwenden. Der Antragsgegner lehnte dies mit Schreiben vom 11. August 1999 ab und führte zur Begründung aus, die zeitweise Heranziehung des Antragstellers zu richterlichen Aufgaben im Wege seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags sei in Analogie zu der bei Proberichtern des Landes geübten Praxis erfolgt, diese sowohl bei den Staatsanwaltschaften als auch bei den ordentlichen Gerichten einzusetzen. Seine zeitweilige Ernennung zum Richter kraft Auftrags habe ihm die Möglichkeit eröffnen sollen, die richterliche Tätigkeit kennenzulernen. Der Antragsteller erwiderte hierauf unter dem 21. September 1999, daß er die Eignung und Befähigung zum Richteramt erreichen wolle. Dies sei jedoch nur durch eine zweijährige Erprobung möglich, ohne die er in einigen Jahren mit einer etwaigen Bewerbung um eine Richterstelle scheitern werde.

Der Präsident des Landgerichts S. führte in einer dienstlichen Beurteilung vom 19. Oktober 1999 u.a. aus, der Antragsteller habe sich als Strafrichter durchaus bewährt. Insoweit sei er zumindest als geeignet anzusehen.

In einem Schreiben vom 8. November 1999 erklärte der Antragsteller, daß er nach Ablauf einer etwaigen zweijährigen Verwendung als Richter kraft Auftrags nicht beabsichtige, in den Richterdienst überzutreten, und insoweit auf eine Ernennung zum Richter auf Lebenszeit verzichte. Der Antragsgegner teilte ihm daraufhin am 12. November 1999 mit, daß er von seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags zum 31. Dezember 1999 absehe. Er mache aber das Verbleiben des Antragstellers im Richterverhältnis kraft Auftrags über den 18. Monat nach seiner Ernennung hinaus davon abhängig, daß der Präsident des Landgerichts S. in einer zum Ablauf des 15. Monats zu erstellenden Beurteilung zum Ausdruck bringe, daß der Antragsteller auch für den Einsatz im zivilrechtlichen Bereich jedenfalls geeignet sei.

Der Präsident des Landgerichts S. beurteilte den Antragsteller am 10. April 2000 erneut und führte u.a. aus: "Das Präsidium des Amtsgerichts P. hat trotz Bereitschaft von Herrn K. keine Möglichkeit gesehen, ihm auch Zivilsachen oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuweisen. Kenntnisse und Erfahrungen auf diesen Gebieten hat Herr K. bisher nicht gewinnen können. Ich muß deshalb vermuten, daß er die Anforderungen, die an einen das Amt eines Richters auf Lebenszeit anstrebenden Bewerber zu stellen sind, zur Zeit nicht erfüllen würde. Als Strafrichter hat Herr K. diese Voraussetzungen durchaus erfüllt. Er ist in diesem Bereich als zumindest geeignet anzusehen."

Daraufhin entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfügung vom 16. Mai 2000 gemäß §§ 23, 22 Abs. 1 DRiG zum 4. Juli 2000, d.h. zum Ablauf des 18. Monats nach seiner Ernennung, aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags. Zur Begründung führte er aus, die Eignung des Antragstellers für das Amt eines Richters könne allein für den Bereich des Strafrechts festgestellt werden. Die notwendige umfassende Eignung für das Amt eines Richters auf Lebenszeit, die auch den Bereich des Zivilrechts umfasse, sei nicht zu konstatieren. Angesichts der verbleibenden ernstlichen Zweifel an der Eignung des Antragstellers für eine Anstellung auf Lebenszeit bestehe zu einer Entlassung zum 4. Juli 2000 keine Alternative. Eine Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 DRiG sei letztmalig mit Ablauf des 18. Monats nach der Ernennung zulässig. Ein Richter kraft Auftrags sei gemäß § 16 Abs. 1 DRiG spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen. Der Antragsteller berufe sich ohne Erfolg darauf, daß er durch eine Entlassung vor Beendigung einer zweijährigen Erprobung bei künftigen Bewerbungen um Richterplanstellen benachteiligt werde. Auch bezogen auf den 24. Monat der Tätigkeit des Antragstellers als Richter kraft Auftrags könne angesichts seiner Ausbildung, seiner bisherigen, auf das Strafrecht beschränkten Tätigkeit und des Grundsatzes der Stetigkeit der Geschäftsverteilung keine günstigere Eignungsprognose gestellt werden. Die bedauerliche Entscheidung des Präsidiums des Amtsgerichts P., dem Antragsteller keine Gelegenheit zur Wahrnehmung eines zivilrechtlichen Dezernats zu geben, unterliege nicht seinem, des Antragsgegners, Einfluß.

Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung wies der Antragsgegner durch Bescheid vom 8. September 2000 zurück.

Auf die Klage des Antragstellers, der wieder als Staatsanwalt tätig ist, hat das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin durch das Urteil vom 6. Juni 2001 die Entlassungsverfügung vom 16. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 aufgehoben. Zur Begründung hat das Dienstgericht im wesentlichen ausgeführt, die Entlassung des Antragstellers sei ermessensfehlerhaft. Die Auffassung des Antragsgegners, die Entlassung des Antragstellers sei letztmalig 18 Monate nach seiner Ernennung zulässig, sei unzutreffend. Der Antragsteller habe gemäß § 6 a RpflAnpG, der als spezielle Regelung § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgehe, auch noch nach 24 Monaten entlassen werden können. Der Antragsteller besitze die Befähigung zum Staatsanwalt nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Buchst. y) aa), z) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 ff.), nicht aber die Befähigung zum Richteramt. Deshalb erwerbe er mit Ablauf des zweiten Jahres nach seiner Ernennung keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit. § 6 a Abs. 1 und 4 RpflAnpG sehe lediglich vor, daß er nach einer zweijährigen Erprobung unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter ernannt werden könne. Er erwerbe also mit Ablauf des zweiten Jahres nach seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags keinen Anspruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, sondern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.

Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner seinen Klageabweisungsantrag weiter und beantragt hilfsweise, das Verfahren an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Rostock zu verweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Die Revision ist gemäß §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG MV zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwerin in Prüfungsverfahren nicht die Berufung, sondern die Revision statthaft. § 33 RiG MV sieht ohne Verstoß gegen die bundesrahmenrechtlichen Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes in Prüfungsverfahren keine Berufung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren RiZ(R) 5/01 entschieden.

II.

Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG MV, § 144 Abs. 2 VwGO) beruht. Das Dienstgericht für Richter hat die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 zu Recht als rechtsfehlerhaft aufgehoben.

1. Die Entlassungsverfügung vom 16. Mai 2000 verletzt das Recht des Antragstellers auf eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über seine Entlassung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 114 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat das ihm in §§ 22 Abs. 1, 23 DRiG eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt, weil er davon ausgegangen ist, daß eine Entlassung des Antragstellers nach Ablauf von 24 Monaten nach seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags nicht mehr zulässig sei und deshalb zu seiner Entlassung nach 18 Monaten keine Alternative bestehe.

Diese der Entlassungsverfügung zugrunde liegende Rechtsauffassung ist unzutreffend. Der Antragsteller hätte auch nach zweijähriger Tätigkeit als Richter kraft Auftrags keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit erlangt. § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG wird, wie das Dienstgericht für Richter richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall durch die Sonderregelung des § 6 a RpflAnpG verdrängt.

a) § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG geht davon aus, daß der Richter kraft Auftrags die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 9 Nr. 3 DRiG, vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 14 Rdn. 2). Der Antragsteller besitzt diese Befähigung nicht. Er hatte am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts aufgrund seiner Tätigkeit in der ehemaligen DDR nur die Befähigung zum Staatsanwalt, nicht aber die zum Berufsrichter (Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Buchst. y) aa), z) cc)). Beide Laufbahnen waren in der ehemaligen DDR strikt getrennt.

b) § 6 a RpflAnpG, der einen Wechsel von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR in die jeweils andere Laufbahn ermöglichen soll (BT-Drucks. 12/6415, S. 4), sieht zuvor eine Erprobung in der anderen Laufbahn vor. In welchem Richterverhältnis die Erprobung erfolgt, bestimmt § 6 a RpflAnpG nicht. Da der Erprobte gemäß § 6 a Abs. 3 und 4 RpflAnpG bei mangelnder Eignung weiter in dem ihm verliehenen Amt, d.h. als Staatsanwalt, verwendet wird, und bei einer Berufung in das Richterverhältnis auf Probe das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Staatsanwalt beendet werden müßte, ist es sachgerecht, den zu erprobenden Staatsanwalt zum Richter kraft Auftrags zu ernennen (Schmidt-Räntsch aaO § 122 Rdn. 25).

Über die Eignung und Befähigung des Richters kraft Auftrages ist gemäß § 6 a Abs. 2 RpflAnpG nach zweijähriger Erprobung in einer dienstlichen Beurteilung zu befinden. Auch bei erfolgreicher Erprobung schreibt § 6 a Abs. 1 und 4 RpflAnpG die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nach zweijähriger Tätigkeit als Richter kraft Auftrags anders als § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG (vgl. Schmidt-Räntsch aaO § 16 Rdn. 3) nicht zwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Dienstherrn.

c) Über die Ernennung des Antragstellers zum Richter auf Lebenszeit bzw. eine Weiterverwendung in dem ihm verliehenen Amt als Staatsanwalt war also erst nach einer zweijährigen Erprobung zu entscheiden. Seine Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags mangels Eignung wäre auch dann noch zulässig gewesen. Da der Antragsgegner dies ausweislich des Inhalts seiner Entlassungsverfügung nicht erkannt hat, hat er das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft nicht genutzt.

2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Ernennung des Antragstellers zum Richter kraft Auftrags sei nicht im Rahmen des § 6 a RpflAnpG erfolgt. Sie sei vielmehr Teil eines Rotationsmodells, das Beamten auf Probe bei der Staatsanwaltschaft ermöglichen solle, richterliche Erfahrungen zu sammeln. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil der Antragsteller nicht Beamter auf Probe, sondern Beamter auf Lebenszeit ist. Als solcher konnte er - wie dargelegt - nur aufgrund der Sonderregelung des § 6 a RpflAnpG in ein Richterverhältnis kraft Auftrags berufen werden. Diese Berufung setzte gemäß § 14 DRiG, zu dem § 6 a RpflAnpG keine abweichenden Regelungen trifft, voraus, daß er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden sollte. Daß auch die Berufung des Antragstellers in das Richterverhältnis kraft Auftrags - gegebenenfalls nach vorübergehender Rückkehr in sein Amt als Staatsanwalt - eine spätere Verwendung als Richter auf Lebenszeit vorbereiten sollte, ergibt sich eindeutig aus dem Informationsblatt des Antragsgegners, das dem Antragsteller zusammen mit seiner Ernennungsurkunde ausgehändigt worden ist. Dementsprechend betrifft sein am 8. November 1999 erklärter Verzicht auf eine Ernennung zum Richter auf Lebenszeit ersichtlich nur die Ernennung im unmittelbaren Anschluß an seine zweijährige Erprobung, nicht aber eine spätere Ernennung nach vorübergehender Rückkehr in sein Amt als Staatsanwalt.

3. Die Entlassung des Antragstellers beruht auf der fehlerhaften Ermessensausübung des Antragsgegners. Dieser beruft sich zu Unrecht darauf, die Eignung des Antragstellers hätte voraussichtlich mangels Tätigkeit in Zivilsachen auch zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags nicht festgestellt werden können. Diese Annahme ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht auszuschließen ist, daß das Präsidium des Gerichts, an dem der Antragsteller erprobt wurde, ihm - gegebenenfalls nach Inanspruchnahme - vorläufigen - gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 54-57 m.w.Nachw.) - ein zivilrichterliches Dezernat zugewiesen hätte. Abgesehen davon hätte es dem Antragsgegner als Dienstherrn oblegen, dem Antragsteller - gegebenenfalls durch Einsatz bei einem anderen Gericht - die Möglichkeit zu geben, seine Eignung als Richter auch außerhalb der Strafrechtspflege nachzuweisen.

III.

Die Revision des Antragsgegners war daher, auch was seinen Hilfsantrag angeht, das Verfahren an den Dienstgerichtshof für Richter zu verweisen, als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. auf 4.090,36 € (entspricht 8.000 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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