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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: RiZ(R) 3/06
Rechtsgebiete: SächsRiG, GG


Vorschriften:

SächsRiG § 8 Abs. 3 Satz 1
SächsRiG § 34 Nr. 4 lit. g
SächsRiG § 50 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 3
GG Art. 6
GG Art. 97

Entscheidung wurde am 19.05.2008 korrigiert: im Leitsatz zu a) wurde der Absatz nach "familiären" entfernt
§ 34 Nr. 4 g) und § 50 Abs. 2 SächsRiG sind ergänzend dahin auszulegen, dass sie auch eine Zuständigkeit des Dienstgerichts für Klagen begründen, mit denen die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 SächsRiG erstritten werden soll, und eine entsprechende Urteilsformel zulassen.

a) Eine landesgesetzliche Regelung, nach der ein Antrag eines Richters auf Lebenszeit oder Zeit auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nur genehmigt werden darf, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden, verstößt nicht gegen die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit.

b) Eine anderweitige Verwendung des Richters nach dieser Regelung darf nur erfolgen, wenn und soweit sie notwendig ist, den durch die genehmigte Teilzeitbeschäftigung bewirkten Schwierigkeiten bei einer ordnungsgemäßen Besetzung der Gerichte zu begegnen.

c) Eine derartige Regelung verstößt weder gegen das Verbot der indirekten Benachteiligung von Frauen, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, noch gegen Art. 6 GG.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

RiZ(R) 3/06

Verkündet am: 15. November 2007

in dem Prüfungsverfahren

wegen Anfechtung einer Verfügung über die Ermäßigung des Dienstes

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 16. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht D. Sie wendet sich gegen Bescheide, mit denen ihr die Gewährung von Dienstermäßigung aus familiären Gründen auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes versagt wurde. Sie will den beklagten Freistaat verpflichtet wissen, diese Dienstermäßigung zu gewähren, obwohl sie die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG erforderliche Zustimmung nicht erteilt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden.

Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. August 1994 in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen. Sie hat drei, in den Jahren 1994, 1995 und 1997 geborene Kinder. Auf ihren Antrag gewährte ihr der Antragsgegner eine Ermäßigung der Dienstzeit auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes für die Zeit vom 17. Juni 1996 bis zum 16. Juni 2002. Nachdem die Antragstellerin eine Anhebung der Dienstzeit auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes beantragt hatte, wurde ihr diese erstmalig für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 16. Juni 2002 genehmigt. Auf ihren weiteren Antrag wurde diese Dienstermäßigung bis zum 16. Juni 2005 verlängert. Die Antragstellerin hat am 9. Dezember 2004 eine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung über den 16. Juni 2005 hinaus um weitere drei Jahre beantragt. Der Antragsgegner hat auf diesen Antrag von der Antragstellerin die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG erforderliche Zustimmung unter Hinweis darauf erbeten, dass diese Erklärung offensichtlich bisher versehentlich nicht angefordert worden sei. Die Antragstellerin hat die Zustimmung nicht erteilt. Mit dem am 7. April 2005 zugegangenen Bescheid vom 5. April 2005 hat der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Dienstermäßigung über den 16. Juni 2005 hinaus abgelehnt, weil die Zustimmung nicht erteilt worden sei.

Die Antragstellerin hat dagegen den dem Antragsgegner am 9. Mai 2005 zugegangenen Widerspruch vom 3. Mai 2005 eingelegt. Der Antragsgegner hat den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Juni 2005 zurückgewiesen. Am 15. Juli 2005 hat die Antragstellerin vor dem Dienstgericht für Richter Klage erhoben.

Sie hat beantragt,

1. den Bescheid vom 5. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 aufzuheben,

2. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Dienstermäßigung auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes zu gewähren.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Dienstgericht für Richter hat die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Bei der Klage handele es sich um eine nach erweiternder Auslegung des § 34 Nr. 4 g) SächsRiG statthafte Verpflichtungsklage. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes nicht zustehe. Die Antragstellerin habe es abgelehnt, die Zustimmung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG zu erteilen. Damit sei eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Teilzeitbeschäftigung nicht erfüllt. Um eine ordnungsgemäße Besetzung der Gerichte und die Belange der Rechtspflege sicher zu stellen, könne es notwendig sein, den Richter nach Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung in einem anderen Richteramt als bisher zu verwenden. Um diese Umsetzung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, bestimme § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Teilzeitbeschäftigung, dass Anträge nur dann zu genehmigen seien, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit zustimme. Die Zustimmung sei in allen Fällen nötig, auch wenn sich im Zeitpunkt der Genehmigung die Notwendigkeit einer Umsetzung nicht abzeichne.

Der Umstand, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit keine Zustimmung gefordert habe, begründe keinen Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung der Teilzeitbeschäftigung ohne diese Zustimmung. Dem Antragsgegner sei kein Ermessenspielraum eingeräumt. Die Antragstellerin habe nicht darauf vertrauen können, dass der Antragsgegner die zwingende Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG unbeachtet lasse.

Diese Regelung verstoße nicht gegen Art. 97 GG und Art. 77 Abs. 2, 79 Abs. 1 SächsVerf. Die sachliche Unabhängigkeit sei nicht betroffen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Verbot vor, planmäßig endgültig angestellte Richter nicht zu versetzen. Dieses Verbot gelte nicht, wenn der Richter mit der Versetzung einverstanden sei. Die persönliche Unabhängigkeit eines Richters sei nicht beeinträchtigt, wenn er zur Erlangung der Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung sein Einverständnis erteilen müsse. Es bestehe keine besondere handfeste Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit durch die erteilte Zustimmung. Diese sei notwendig zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Der Antragsgegner könne eine Versetzung auch nicht beliebig vornehmen. Die Verwendung an einer anderen Stelle dürfe ihren Grund nur in der Teilzeitbeschäftigung haben.

Die Regelung des § 8 Abs. 3 SächsRiG verstoße nicht gegen Art. 3 GG und Art. 18 SächsVerf. Der Teilzeitbeschäftigung beantragende Richter sei nicht schlechter gestellt als Beamte oder Arbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte Richter würden auch nicht ohne sachlichen Grund anders behandelt als vollzeitbeschäftigte Kollegen. Durch die Teilzeitbeschäftigung würde das Leitbild der Vollzeitbeschäftigung durchbrochen. Der Gesetzgeber habe die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten, wenn er dem Richter eine Zustimmung zur anderweitigen Verwendung abverlange, um die ordnungsgemäße Besetzung der Gerichte und die Belange der Rechtspflege im Einzelfall sicherzustellen.

Auch liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, Art. 18 Abs. 2 und 3 SächsVerf vor. Teilzeit werde sowohl von Frauen als auch Männern in Anspruch genommen. Soweit auch heute noch tatsächlich mehr Frauen als Männer von der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen Gebrauch machten, sei die insoweit gegebene Ungleichbehandlung nicht in der Diskriminierung eines Geschlechts begründet.

Ebensowenig seien Art. 6 GG und Art. 22 SächsVerf verletzt. Der Gesetzgeber habe durch die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung in besonderem Maße Familien gefördert. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit könne er bestimmen, wie er diesen Schutz verwirkliche. Dass er dabei die Belange des Dienstherrn berücksichtige, sei nicht zu beanstanden.

Das Zustimmungserfordernis verstoße auch nicht gegen die Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Das in Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gelte ebenso wie die Richtlinie nicht für die Beamten- und Richterverhältnisse. Im Übrigen werde im Rahmen der Richtlinie den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die Wahl der Form und der Mittel freigestellt. Durch § 8 SächsRiG habe der Gesetzgeber die Ziele der Richtlinie berücksichtigt.

Die Antragstellerin hat gegen dieses ihr am 21. Februar 2006 zugestellte Urteil die vom Dienstgericht zugelassene Revision am 21. März 2006 eingelegt.

Sie verfolgt ihre vor dem Dienstgericht gestellten Anträge weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 22. Mai 2006 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist gemäß § 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 SächsRiG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

A. Die Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist insgesamt zulässig. Das betrifft sowohl den Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, als auch den Antrag, den Beklagten zur Gewährung der beantragten Teilzeitbeschäftigung zu verpflichten.

1. Nach § 34 Nr. 4 g) SächsRiG ist das Dienstgericht zuständig bei Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern. Eine solche Regelung, vgl. § 62 Nr. 4 f) DRiG, wird zu Recht dahin verstanden, dass sie dem Richter die Möglichkeit eröffnet, die Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung anzufechten (vgl. Fürst, Richtergesetz, § 48 a Rdn. 17). Die Prüfungskompetenz des Dienstgerichts ist insoweit umfassend. Sie beschränkt sich nicht auf die Prüfung der Frage, ob der Richter durch die Ablehnung des Antrags in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.

2. Das Dienstgericht ist auch zuständig für den Antrag der Antragstellerin, den Beklagten zur Gewährung der beantragten Teilzeitbeschäftigung zu verpflichten. Allerdings begründet § 34 Nr. 4 g) SächsRiG die Zuständigkeit nach seinem Wortlaut nur für die Anfechtung von Verfügungen. Dementsprechend sieht § 50 Abs. 2 SächsRiG auch nur eine Urteilsformel vor, nach der die angefochtene Maßnahme aufgehoben oder der Antrag zurückgewiesen wird. Der Rechtsschutz des eine Teilzeitbeschäftigung beantragenden Richters wäre damit nur unvollkommen. Da die Aufzählung in § 34 Nr. 4 g) SächsRiG, wie diejenige in § 62, § 78 DRiG, die Zuständigkeit des Dienstgerichts grundsätzlich abschließend regelt und ansonsten das Verwaltungsgericht zuständig ist, wäre der Richter gezwungen, die Verpflichtung des Dienstherrn, die beantragte Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, vor dem Verwaltungsgericht zu erstreiten. Das war ersichtlich nicht gewollt, als der Gesetzgeber mit dem sechsten Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (BGBl. I 257) die Zuständigkeit des Dienstgerichts auf Anregung des Innenausschusses vorgesehen hat (Schriftlicher Bericht des Innenausschusses zu Drucksache V/3831 S. 3). Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Zuständigkeit des Dienstgerichts auch für den Antrag begründet werden sollte, der die Verpflichtung zur Vornahme des Verwaltungsakts beinhaltet. Eine entsprechende Anpassung des § 67 DRiG ist bisher unterblieben, denn der Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 f) DRiG ist dort überhaupt nicht erwähnt. Der Gesetzgeber des Freistaats Sachsen hat die Anpassung zwar vorgenommen, dabei jedoch offenbar übersehen, dass einem Antragsteller mit der Aufhebung der Maßnahme nicht vollständig gedient ist. Dass er die in § 113 Abs. 5 VwGO vorgesehene Möglichkeit ausschließen wollte, einen Dienstherrn zur Vornahme des Verwaltungsaktes zu verpflichten, kann nicht angenommen werden, weil es dafür keinen sachlichen Grund gäbe. § 34 Nr. 4 g) und § 50 Abs. 2 SächsRiG sind deshalb ergänzend dahin auszulegen, dass sie auch die Zuständigkeit des Dienstgerichts für Klagen begründen, mit denen die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 SächsRiG erstritten werden soll, und eine entsprechende Urteilsformel zulassen. Das Dienstgericht des Bundes ist für den ähnlich liegenden Fall, dass ein Richter die Verpflichtung seines Dienstherrn beantragt, ihm Altersteilzeit zu gewähren, denn auch ohne weiteres trotz gleichartiger landesrechtlicher Regeln davon ausgegangen, dass die Verpflichtungsklage zulässig ist (BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ(R) 1/04, BGHZ 162, 327, 329).

B. Die Begründetheit der Klage

I.

Das angefochtene Urteil lässt Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin nicht erkennen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG ist der Antrag eines Richters auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Da die Antragstellerin diese Genehmigung nicht erteilt hat, sind ihr Antrag mit Bescheid vom 5. April 2005 und ihr Widerspruch mit Bescheid vom 16. Juni 2005 zu Recht zurückgewiesen worden.

1. Die Zustimmung der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes notwendig, dass sie nicht erstmals eine Teilzeitbeschäftigung beantragt hat, sondern um Verlängerung der bereits gewährten Teilzeitbeschäftigung bittet. Zwar bezieht sich § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG nur auf den Antrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und nicht auf den Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 2 SächsRiG. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, eine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung sei ohne Zustimmung möglich, wenn bisher eine Zustimmung zur anderweitigen Verwendung nicht erteilt worden ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung ist der Sache nach ein neuer Antrag, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SächsRiG zu behandeln ist. § 8 Abs. 2 SächsRiG regelt lediglich, dass dieser Antrag in einer bestimmten Frist vor Ablauf der bereits genehmigten Freistellung gestellt werden muss. Ansonsten müssen die Voraussetzungen für eine Teilzeitbeschäftigung auch bei einem Verlängerungsantrag vorliegen. Dazu gehört die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung, wie sie in § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG geregelt ist.

2. Auf das Erfordernis einer Zustimmung zur anderweitigen Verwendung kann nicht deshalb verzichtet werden, weil der Antragsgegner die bisherigen Anträge der Antragstellerin und möglicherweise auch Anträge anderer Antragssteller genehmigt hat, ohne dass die Zustimmung gefordert worden war oder vorlag. Wie das Dienstgericht zutreffend entschieden hat, begründet dieses mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Verhalten des Antragsgegners keinen Anspruch der Antragstellerin darauf, dass ihr die beantragte Teilzeitbeschäftigung gewährt wird, ohne dass sie die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung erteilt. Die Anerkennung eines Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen ist mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht schlechthin unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69, BVerwGE 34, 278).

3. Die Versagung der Genehmigung beeinträchtigt die Antragstellerin nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG verstößt nicht gegen die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 GG.

a) Nach Art. 97 Abs. 2 GG können hauptamtlich und planmäßig angestellte Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, an eine andere Stelle versetzt werden. Diese Verfassungsnorm ist in §§ 30 ff. DRiG, § 37 DRiG konkretisiert. Danach sind Versetzungen und Abordnungen von Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit, denen gemäß § 27 Abs. 1 DRiG ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht übertragen ist, nur in engen Ausnahmefällen möglich. Diese Regelungen sichern die persönliche richterliche Unabhängigkeit. Das Grundgesetz garantiert den Richtern auf Lebenszeit und auf Zeit grundsätzlich die Ausübung ihres Amtes in der ihnen zugewiesenen Planstelle. Damit entzieht es dem Dienstherrn die Möglichkeit, durch eine Versetzung oder eine Abordnung auf den Richter und dessen Rechtsprechung Einfluss zu nehmen.

Der durch Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 GG intendierte Schutz der richterlichen Unabhängigkeit erfordert kein generelles Verbot, den Richter auf Lebenszeit und auf Zeit an eine andere Stelle abzuordnen oder zu versetzen. Wie sich schon aus Art. 97 Abs. 2 GG ergibt, ist die Möglichkeit eröffnet, den Richter mit seinem Willen zu versetzen, vgl. § 26 Abs. 1 BBG i.V.m. § 46 DRiG. Gleiches gilt für eine Abordnung, § 37 Abs. 1 DRiG. Der Gesetzgeber ist deshalb nicht grundsätzlich gehindert, allgemeinverbindlich Tatbestände zu regeln, nach denen eine anderweitige Verwendung des Richters mit seiner Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Gleiches gilt für Tatbestände, in denen die Zustimmung zur Verwendung bei einem anderen Gericht als Voraussetzung für die Gewährung von dem Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung abweichender Beschäftigungsbedingungen abverlangt wird. Ein verfassungsrechtlich untersagter Eingriff in die persönliche richterliche Unabhängigkeit liegt in solchen Fällen nicht allein darin, dass nach dem Erfordernis einer solchen Norm ein Richter der Verwendung an einem anderen Gericht zustimmt, ohne das Gericht zu kennen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird durch diese Anforderung nicht psychologisch oder in sonstiger Weise Einfluss auf die rechtsprechende Tätigkeit eines Richters genommen.

Gesetzliche Regelungen, die eine derartige allgemeine Zustimmung zur anderweitigen Verwendung vorsehen, müssen jedoch gewährleisten, dass die persönliche Unabhängigkeit des Richters trotz der Zustimmung in den von Art. 97 GG gesetzten Grenzen gewahrt bleibt. Sie sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind, eine geordnete Rechtspflege zu sichern (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, BVerfGE 14, 156, 163). Sie dürfen nicht die Möglichkeit eröffnen, den Richter aus Gründen zu versetzen oder abzuordnen, die dem mit Art. 97 GG verfolgten Zweck zuwider laufen und damit den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit aushöhlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1964 - 2 BvR 411/61, BVerfGE 17, 252, 259; BGH, Urteil vom 23. August 1976 - RiZ(R) 2/76, BGHZ 67, 159, 163). Allerdings kann allein der Umstand, dass die Zustimmung des Richters zu seiner anderweitigen Verwendung aus den in einem Gesetz geregelten Gründen rechtswidrig und anfechtbar dazu missbraucht werden kann, ihn aus anderen, in seiner Person oder seiner Rechtsprechung liegenden Gründen zu versetzen, die Verfassungsmäßigkeit eines ansonsten den Anforderungen des Art. 97 GG entsprechenden Gesetzes nicht in Frage stellen.

b) § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG hält der insoweit gebotenen Prüfung stand.

aa) Das in § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG geregelte Zustimmungserfordernis bezweckt, den Schwierigkeiten zu begegnen, die die Teilzeitbeschäftigung eines planmäßigen Richters für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes eines Gerichts mit sich bringen kann. Anders als im Beamtenrecht, vgl. § 72 a BBG, oder bei den sonstigen Arbeitsverhältnissen, vgl. § 8 Abs. 4 TzBfG, muss dem Antrag eines Richters auf Teilzeitbeschäftigung auch dann stattgegeben werden, wenn dienstliche Belange dem entgegenstehen. Die Prüfung, ob dienstliche Belange der beantragten Teilzeitbeschäftigung eines Richters entgegenstehen, ist nach Auffassung des Gesetzgebers, wie sie bei Einfügung des § 48 a in das Deutsche Richtergesetz durch das sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (BGBl. I 257) zum Ausdruck gebracht worden ist, aus Gründen nicht möglich, die in der Unabhängigkeit des Richters liegen (Schriftlicher Bericht des Innenausschusses zu BT-Drucksache V/3831, S. 2; vgl. dazu Finkelnburg, DRiZ 1971, 367, 370). Der Dienstherr kann deshalb einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung auch dann nicht zurückweisen, wenn die Teilzeitbeschäftigung zu Problemen bei der ordnungsgemäßen Besetzung eines Gerichts führt, sei es bei Beginn oder Änderung der Teilzeitbeschäftigung, sei es bei der Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung. Zur Vermeidung solcher nachteiligen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb eines Gerichts wird dem Richter die Zustimmung zur Verwendung an einem anderen Gericht abverlangt, wenn er eine Teilzeitbeschäftigung beantragt (vgl. BT-Drucksache V/3087, S. 5; Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 48 a Rdn. 6).

Dieser Regelungszweck begrenzt auch die Möglichkeiten, den Richter bei einem anderen Gericht zu verwenden (vgl. BT-Drucksache 13/3994 Nr. 41 zu Art. 6 Nr. 2 des Entwurfs zum Reformgesetz). So wird die Zustimmung von vornherein lediglich für eine anderweitige Verwendung mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung abverlangt. Mit Wirkung zu anderen Zeitpunkten ist die Anordnung einer anderweitigen Verwendung gegen den Willen des Richters nicht zulässig. Außerdem kann der Richter nur in derselben Gerichtsbarkeit verwendet werden.

Aus dem Regelungszweck des Gesetzes ergibt sich zudem, dass die anderweitige Verwendung nur erfolgen darf, wenn und soweit sie notwendig ist, den durch die genehmigte Teilzeitbeschäftigung bewirkten Schwierigkeiten bei einer ordnungsgemäßen Besetzung der Gerichte zu begegnen. Das bedeutet insbesondere, dass der Dienstherr den Richter nicht beliebig versetzen kann. Der Dienstherr darf lediglich diejenige Maßnahme ergreifen, die unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Richters an einer Erhaltung der ihm zugewiesenen Planstelle angemessen und erforderlich ist, die Besetzungsprobleme zu bewältigen. § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG bietet, ebenso wie § 48 a Abs. 3 DRiG, keine Handhabe, den Richter umzusetzen, wenn er trotz der Besetzungsprobleme in seinem bisherigen Richteramt verbleiben kann. Ist eine Verwendung an dem zugewiesenen Gericht nicht möglich, muss vor einer Versetzung geprüft werden, ob eine zeitlich begrenzte Abordnung ausreicht (Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 48 a Rdn. 23 f.; Fürst, Richtergesetz, § 48 a Rdn. 7; Finkelnburg, DRiZ 1971, 367, 370). Der mit der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen verfolgte Zweck, die Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger zu erleichtern, darf durch die Abordnung oder Versetzung nicht unterlaufen werden (Fürst, Richtergesetz, § 48 a Rdn. 7). Diese Beschränkungen ergeben sich ohne weiteres aus dem Gesetz selbst und bedürfen keiner ausdrücklichen Erwähnung.

bb) Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, das Erfordernis der Zustimmung zur Verwendung an einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit in § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG sei keine zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege notwendige Maßnahme. Der darlegungsbelastete Antragsgegner habe dazu nicht ausreichend vorgetragen.

(1) Bereits im Gesetzgebungsverfahren zu § 48 a DRiG ist darauf hingewiesen worden, dass die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung besonders bei kleinen Dienststellen zu Besetzungsproblemen führen kann (BT-Drucksache V/3087, S. 4). Eine anderweitige Verwendung des Richters kann insbesondere dann notwendig sein, wenn der Richter seine Planstelle an einem kleinen Gericht mit wenigen Spruchkörpern hat (Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 48 Rdn. 22). Die bei der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dann möglicherweise auftretenden Probleme liegen auf der Hand. Dazu bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner weiteren Darlegung des Antragsgegners. So kann durch eine Teilzeitbeschäftigung eine Besetzungslücke entstehen, die nicht anders zu bewältigen ist als mit einer Verwendung des teilzeitbeschäftigten Richters in einem anderen Gericht und einer Besetzung der frei werdenden Stelle durch einen anderen Richter. Ob die frei werdende Teilstelle des teilzeitbeschäftigten Richters durch andere Richter, z.B. auch durch Proberichter, besetzt werden kann, hängt von der aktuellen Personallage ab und ist keinesfalls stets gesichert. Gleiches gilt bei einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung können Probleme dadurch entstehen, dass keine volle Planstelle zur Verfügung steht, was eine Verwendung des die Vollzeitbeschäftigung aufnehmenden Richters an einem anderen Gericht jedenfalls für einen gewissen Zeitraum erfordern kann (BT-Drucksache V/3087, S. 6). Solchen Problemen, die im Einzelfall auch an größeren Gerichten auftreten können und deren Häufigkeit und Intensität auch davon abhängt, in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung von Richtern beantragt wird, kann nur dadurch begegnet werden, dass den Richtern die Zustimmung zur Verwendung an einem anderen Gericht allgemein abverlangt wird.

(2) Das Gesetz wird nicht deshalb entbehrlich, weil die dargestellten Probleme von den Justizverwaltungen häufig in einer Weise gelöst werden mögen, die die Verwendung des Richters an einem anderen Gericht nicht erforderlich macht. Das Gesetz will einer möglichen Gefährdung der Rechtspflege begegnen, die in dem Fall vorliegen kann, dass die anderweitige Verwendung des Richters im Einzelfall notwendig ist. Da ohne die allgemeine Zustimmung die anderweitige Verwendung des Richters gegen seinen Willen nicht möglich ist, wäre die Justizverwaltung auf das Wohlwollen des Richters im Bedarfsfall angewiesen, so dass eine ordnungsgemäße Besetzung der Gerichte nicht gewährleistet wäre. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob es dem Antragsgegner gelungen ist, in der Vergangenheit die Besetzungsprobleme anderweitig zu lösen, etwa durch Abordnungen oder Versetzungen auf freiwilliger Basis im Einzelfall, wie auch die Antragstellerin in den Raum stellt.

(3) Das Erfordernis der Zustimmung läuft nicht, wie die Antragstellerin meint, ins Leere, weil eine Versetzung ohnehin kaum möglich wäre. Richtig ist, dass der Dienstherr gehalten ist, die Verwendung eines teilzeitbeschäftigten oder in die Vollzeitbeschäftigung zurückkehrenden Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit in einem anderen als dem ihm zugewiesenen Gericht möglichst zu vermeiden, und die anderweitige Verwendung dem Zweck der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nicht zuwider laufen darf. Auch unter Berücksichtigung dieser Grenzen verbleibt ein dem Gesetzeszweck gerecht werdender Anwendungsbereich. So ist insbesondere in dem von der Antragstellerin erwähnten Fall, dass die Verwendung an einem anderen Gericht nicht zu einer Erschwerung der Kinderbetreuung führen dürfe, eine Verwendung an anderen Gerichten möglich, die in ähnlicher Nähe zur Betreuungsstätte der Kinder liegen wie das Gericht, dem der Richter nach § 27 Abs. 1 DRiG zugewiesen ist.

4. Die Antragstellerin ist durch die Versagung der Genehmigung nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Zutreffend hat das Dienstgericht entschieden, dass der Gesetzgeber seine von der Verfassung eröffnete Gestaltungsfreiheit zur Regelung unterschiedlicher Sachverhalte nicht überschreitet, wenn er von Richtern, die eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung an einem anderen, ihm im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung noch nicht bekannten Gericht verlangt. Damit werden diese Richter entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus unsachlichen Gründen anders behandelt als Richter, die keine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Das betrifft auch den von der Antragstellerin gesondert angeführten Umstand, dass ein teilzeitbeschäftigter Richter sich gegen eine rechtswidrige Versetzungsverfügung wehren muss, während der vollzeitbeschäftigte Richter mit einer Versetzung gar nicht rechnen muss. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin aus der Richtlinie 97/81/EG des Rates der Europäischen Union vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit kein Recht herleiten kann, steht diese der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG nicht entgegen. Denn eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist auch nach dieser Richtlinie nicht ausgeschlossen, wenn die unterschiedliche Behandlung aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. § 4 der der Richtlinie zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit).

5. Die Antragstellerin ist nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verletzt. Auch liegt kein Verstoß gegen Richtlinien des Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaft vor.

a) Die Antragstellerin meint, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen liege vor, weil überwiegend Richterinnen Teilzeitbeschäftigung beantragten und nicht nachgewiesen sei, dass die geforderte Zustimmung zur Erreichung des angestrebten Zweckes und unter Berücksichtigung der Intensität der Benachteiligungswirkung erforderlich sei. Die Koppelung der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung an die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung sei auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Veränderungen nicht mehr notwendig.

b) § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG differenziert nicht zwischen Männern und Frauen. Die Regelung ist auf beide Geschlechter gleichermaßen anwendbar. Eine direkte Benachteiligung, wie sie nunmehr auch in § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I 1897) geregelt ist, kommt danach nicht in Betracht. Sie wird von der Antragstellerin in der Revision auch nicht mehr geltend gemacht.

c) Eine mittelbare Benachteiligung der Antragstellerin durch die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG und die darauf gestützten Bescheide scheidet ebenfalls aus.

aa) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, kann vorliegen, wenn Vorschriften, die ihrem Wortlaut nach nicht zwischen Männern und Frauen unterscheiden, eine indirekt diskriminierende Wirkung für Frauen haben, weil sie der Sache nach nur oder ganz überwiegend auf Frauen anwendbar sind und diese gegenüber Männern in besonderer Weise benachteiligt werden. Das Verbot einer solchen indirekten Diskriminierung ist allgemein anerkannt. Es hat seinen Niederschlag in verschiedenen Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union gefunden (z.B. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997; Art. 2 Abs. 2 b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000; Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Verbot Geltung verschafft, indem es eine indirekte Diskriminierung als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, angesehen hat (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91, BVerfGE 85, 191, 206; Urteil vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91, BVerfGE 97, 35, 43). Der Bundesgesetzgeber hat die indirekte Diskriminierung als mittelbare Benachteiligung in § 3 Abs. 2 AGG geregelt. Mit dieser Regelung werden die vom Gemeinschaftsrecht entwickelten Kriterien einer mittelbaren Benachteiligung umgesetzt, wie sie auch in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ihren Ausdruck gefunden haben (EuGH, Urteil vom 31. März 1981 - Rs 96/80, NJW 1981, 2639; Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 171/88, NJW 1989, 3087; Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs C 184/89, NVwZ 1991, 461; Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs C 1/95, NVwZ 1998, 721). Danach liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung des Zweckes angemessen und erforderlich. Nach § 1 AGG ist es auch Ziel des Gesetzes, die Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen.

bb) Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG geeignet ist, die Vermutung einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen deshalb zu begründen, weil diese häufiger als Männer eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Eine solche Vermutung wäre jedenfalls widerlegt, weil die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsRiG durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und das Erfordernis der Zustimmung zu einer anderweitigen Verwendung zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Auf die vorherigen Ausführungen unter 3. b) wird Bezug genommen. Die Regelung bezweckt den Schutz der Rechtspflege und verfolgt damit ein anerkennenswertes und rechtmäßiges Ziel. Durch die mit der Zustimmung ermöglichte Verwendung bei einem anderen Gericht wird verhindert, dass es infolge der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung zu einer Störung der Aufgabenwahrnehmung durch die Gerichte kommt. Die Regelung trägt damit dazu bei, dass der Justizgewährungsanspruch in dem erstrebten Maße sichergestellt wird. Dabei geht es nicht darum, inwieweit die Vollzeitbeschäftigung eines Richters das Leitbild ist, und auch nicht darum, inwieweit sich die gesellschaftlichen Auffassungen zur Teilzeitbeschäftigung im Laufe der letzten Jahre weiter geändert haben mögen, wie die Antragstellerin geltend macht. Entscheidend ist, dass die Justiz unter Berücksichtigung des Zwangs, eine beantragte Teilzeitbeschäftigung zu genehmigen, sicherstellen muss, die Gerichte in ausreichender Weise zu besetzen. Eine andere Möglichkeit, in einem denkbaren Bedarfsfall solche Störungen zu vermeiden, ist nicht erkennbar. Auch die Antragstellerin hat dazu keine Ausführungen gemacht. Soweit sie darauf verweist, dass die Justizgewährung im Land Sachsen in der Vergangenheit auch ohne die Zustimmung funktioniert habe, steht das - wie dargelegt - nicht der Notwendigkeit entgegen, in einem Bedarfsfall auf die Zustimmung zurückgreifen zu können. Im Hinblick darauf, dass die abgeforderte Zustimmung nur eine Verwendung in derselben Gerichtsbarkeit und auch nur zu den im Gesetz genannten Zeitpunkten erlaubt, ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Der weiter aus Sinn und Zweck des Gesetzes eingeschränkte Anwendungsbereich des Gesetzes bewirkt im Übrigen eine im Einzelfall angemessene Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und insbesondere auch der Richterinnen, die Kinder betreuen.

Inwieweit durch die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 dem Antragsgegner die Beweislast dafür auferlegt sein kann, dass die Voraussetzungen vorliegen, die eine eventuelle Vermutung der indirekten Benachteiligung entkräften, ist unerheblich. Denn der Beweis für eine sachlich gerechtfertigte, angemessene und erforderliche Regelung ist erbracht. Es besteht keine andere Möglichkeit, den denkbaren, durch die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung entstehenden Schwierigkeiten bei der Besetzung der Gerichte mit der notwendigen Sicherheit zu begegnen als den Teilzeitbeschäftigung beantragenden Richtern gleichzeitig die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung abzuverlangen.

cc) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es nicht darauf ankommt, inwieweit Richtlinien des Europäischen Parlaments oder des Rates der Europäischen Union, die Antragstellerin hat insoweit die Richtlinien 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 und die Richtlinien 97/80/EG und 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 aufgeführt, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung auferlegen, die indirekte Benachteiligung zu verhindern. Denn eine solche indirekte Benachteiligung liegt auch im Sinne der Richtlinien nicht vor. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, inwieweit, wie die Antragstellerin geltend macht, die Richtlinien verspätet oder nicht vollständig umgesetzt sein könnten und die Antragstellerin daraus Rechte herleiten könnte.

6. Es verstößt nicht gegen Art. 6 GG, wenn die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung von der Zustimmung zur anderweitigen Verwendung abhängig gemacht wird. Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung ist ein vom Gesetzgeber gewählter Weg, den Schutz der Familie zu gewährleisten. Der Gesetzgeber verstößt nicht gegen den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum, wenn er aus notwendigen, sachlichen Gründen die Teilzeitbeschäftigung von Richtern davon abhängig macht, dass diese einer Verwendung bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit zustimmen, die - wie dargelegt - nach den immanenten Grenzen der Regelung auch die familiären Belange des Richters zu berücksichtigen hat.

7. Aus den vorerwähnten Gründen kommt auch eine Verletzung der Verfassung des Freistaats Sachsen nicht in Betracht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 5.000 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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