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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.1999
Aktenzeichen: StB 10/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 5
StPO § 98 Abs. 2 Satz 1
StPO § 94 Abs. 1
StPO § 94 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 BJs 112/97 - 2 StB 10 u. 11/99

vom

13. Oktober 1999

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

1.

2.

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1999 gemäß § 304 Abs. 5 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden vom 12. und 13. August 1999 gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. August 1999 - 1 BGs 130/99 - werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, sogenannten Autonomen Gruppen, die verdächtig sind, sich auf Dauer zusammengeschlossen zu haben, um sogenannte Castor-Transporte der Deutschen Bahn AG durch militante Aktionen wie Hakenkrallenanschläge auf die elektrischen Oberleitungen der Bahn und Zersägen von Schienen zu verhindern. Diese Autonomen Gruppen übernahmen in einem Selbstbezichtigungsschreiben die Verantwortung für Anschläge mit Hakenkrallen an zwölf verschiedenen Bahnstrecken im Bundesgebiet in der Nacht zum 7. Oktober 1996. Nach dem Inhalt des Schreibens und mehrerer an den Tatorten gefundener Plakate wendeten sich die Anschläge gegen den Transport abgebrannter Brennelemente durch Castor-Behälter in das Zwischenlager Gorleben. Die Beschwerdeführer stehen in dem Verdacht, zu den Führungskadern der Autonomen Gruppen für den Bereich Niedersachsen zu gehören und als solche an der Koordination der Anschläge beteiligt gewesen zu sein.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO die Beschlagnahme von Gegenständen bestätigt, die bei der richterlich angeordneten Durchsuchung des Anwesens der Beschuldigten am 6. Juli 1999 beschlagnahmt worden waren. Dabei handelt es sich unter anderem um hinter Strohballen in einer Scheune des Anwesens der Beschuldigten versteckte Steck- und Maulschlüssel der Übergröße 41, die geeignet sind, die Schrauben von Schienenbefestigungen zu lösen, Teile von Eisenbahnschienen, welche thermische Schnitte aufweisen, sowie Notiz- und Taschenkalender. Die Beschwerdeführerin D. H. hat, nachdem sie den Wunsch geäußert hatte, ihre persönlichen Gegenstände zurückzubekommen, mittlerweile Kopien eines Adreßbuches mit diversen Zetteln und eines Taschenkalenders 1999 erhalten.

Die gegen die richterliche Beschlagnahmebestätigung gerichteten Beschwerden der Beschuldigten sind nicht begründet. Die beschlagnahmten Gegenstände können als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein (§ 94 Abs. 1 StPO).

Der für die Beschlagnahme von Beweisgegenständen erforderliche Anfangsverdacht liegt vor. Der Senat verweist insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem die Beschwerde der Beschuldigten gegen die Durchsuchungsanordnung des Ermittlungsrichters vom 10. Juni 1999 - 1 BGs 90/99 - verwerfenden Beschluß vom heutigen Tage - StB 7 u. 8/99. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts gegen die Beschwerdeführer bedarf es auch für die Beschlagnahme nicht (vgl. BGHR StPO § 94 Beweismittel 4).

Die nicht fernliegende Möglichkeit der Beweisbedeutung im weiteren Verfahren als Voraussetzung für die Beschlagnahme nach § 94 Abs. 1 und 2 StPO ist für die in der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Gegenstände zu bejahen. Sie liegt insbesondere für das beschlagnahmte Werkzeug und die Eisenbahnschienen auf der Hand. Auch soweit es die übrigen Gegenstände betrifft, haben der Ermittlungsrichter in dem angefochtenen Beschluß und der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 25. August 1999 im einzelnen mit zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Darlegungen die potentielle Beweisbedeutung ausgeführt.

Die Beschlagnahme der schriftlichen Unterlagen ist nicht deshalb aufzuheben, weil es sich, wie die Verteidigung meint, um Tagebücher der Beschwerdeführer handelt. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen enthalten die Notiz- und Taschenkalender keine Eintragungen, die dem vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden absolut geschützten Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 80, 367, 373 ff.) zuzuordnen sind. Soweit im übrigen Eintragungen persönlicher Art vorliegen könnten - dies haben die Beschwerdeführer im übrigen nicht einmal ansatzweise dargelegt -, überwiegen die Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege gegenüber dem möglichen Eingriff in die aus Art. 1, 2 GG herzuleitenden Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer. Es handelt sich hier um schwere Straftaten, an deren Aufklärung ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit besteht. In den Notiz- und Taschenkalendern haben die Beschuldigten Ereignisse und Termine eingetragen, die möglicherweise einen unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen haben und deshalb für die Untersuchungen von erheblicher Bedeutung sind. Den Interessen der Beschwerdeführerin D. H. ist im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß sie auf ihren entsprechenden Wunsch Kopien eines Teils der beschlagnahmten Unterlagen erhalten hat.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist im Hinblick auf die Schwere der Straftaten und die daraus folgende Bedeutung des Aufklärungsinteresses gewahrt, wobei auch insoweit zu beachten ist, daß die Beschwerdeführerin D. H. Kopien eines Teils der Unterlagen erhalten hat.

Was die auch in diesem Verfahren beanstandete Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch die Versagung vollständiger Akteneinsicht durch die Ermittlungsbehörde angeht, verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Entscheidung StB 7 und 8/99. Der behauptete Rechtsverstoß liegt aus den dort genannten Gründen auch hier nicht vor, zumal den Beschuldigten inzwischen auch Kopien von handschriftlichen Eintragungen in den Notizbüchern und Taschenkalendern zur Verfügung gestellt worden sind, mit denen sich jedenfalls teilweise die Stellungnahme des Verteidigers der Beschuldigten D. H. vom 9. September 1999 auseinandersetzt.

Ende der Entscheidung

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