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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: StB 13/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 5 | |
StGB § 223 a a.F. | |
StGB § 224 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. August 2001
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. August 2001 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juli 2001 wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Angeklagte befindet sich seit dem 19. Dezember 1999 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1999 unter dem Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Untersuchungshaft. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs und des dringenden Tatverdachts wird auf die Anklage vom 30. Oktober 2000 und den eingehenden Beschluß des Kammergerichts vom 12. April 2001 Bezug genommen. Der Senat hatte zuletzt mit Beschlüssen vom 16. März 2001 (AK 3/01) und vom 23. Mai 2001 (StB 8/01) die Haftfrage geprüft. Auf einen Antrag der Angeklagten hat das Kammergericht im Wege der Haftprüfung mit Beschluß vom 27. Juli 2001 die Haftfortdauer angeordnet, weil die bisher durchgeführte Hauptverhandlung den Tatverdacht nicht beseitigt habe und die Haftgründe fortbestehen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts ist dahin zu verstehen, daß auch nach Durchführung eines Teils der Hauptverhandlung seit dem 17. Mai 2001 nach wie vor dringender Tatverdacht gegen die Angeklagte besteht, der auch durch die bisherigen Beweisergebnisse nicht in Frage gestellt ist, nach Auffassung des Generalbundesanwalts sogar erhärtet worden ist. Dies wird auch in der Beschwerdebegründung nicht bestritten, mit der die Unverhältnismäßigkeit weiterer Untersuchungshaft geltend gemacht wird.
Die zwischenzeitlich verbüßte Untersuchungshaft von etwa einem Jahr und neun Monaten hat noch nicht dazu geführt, daß die Fluchtgefahr beseitigt und die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig geworden wäre. Trotz des lange zurückliegenden Zeitraums der begangenen Straftaten ist in Anbetracht ihrer Schwere und der führenden Rolle, die die Angeklagte innerhalb der Berliner Zelle gespielt hatte, mit einer so erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, daß derzeit noch ein erheblicher Fluchtanreiz und auch die Verhältnismäßigkeit weiterer Untersuchungshaft gegeben ist. Insbesondere geben die verübten Schußwaffenanschläge auf H. und Dr. K. dem Tatvorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung besonderes Gewicht, auch wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes der Körperverletzung verjährt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die dafür geltende kürzere Verjährungsfrist auf den unzureichenden Strafrahmen des § 223 a StGB a.F. zurückzuführen ist, der zwischenzeitlich durch die Neufassung des § 224 StGB i.d.F. des 6. StrRG korrigiert worden ist.
Ende der Entscheidung
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