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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: StB 13/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 57 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Juni 2006
in dem Vollstreckungsverfahren
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.;
hier: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, § 311 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23. Mai 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Kammergericht hat den Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen (§ 57 Abs. 1 StGB), zu Recht abgelehnt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht gehindert, bei seiner Prognoseentscheidung auch weitere Feststellungen aus dem der Strafvollstreckung zugrunde liegenden Urteil heranzuziehen, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben und deshalb vom Revisionsgericht nicht überprüft werden konnten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB. Danach ist das Gericht nicht darauf beschränkt, zur Beantwortung der Frage, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann, allein die Feststellungen des Tatgerichts heranzuziehen, die den abgeurteilten Taten zugrunde liegen. Vielmehr sind bei der zu treffenden Prognoseentscheidung im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung alle dort genannten Umstände zu berücksichtigen. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht die auf die Ausführung eines Sprengstoffanschlages gerichteten terroristischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten und des bestehenden Rückfallrisikos herangezogen hat. Diese waren in dem Ausgangsurteil zur Überzeugung des Gerichts festgestellt worden, hatten jedoch mangels näherer Konkretisierung der Anschlagstat für eine Verurteilung nach §§ 30, 310 StGB nicht ausgereicht und konnten auch nicht hinreichend den Versuch der Gründung einer terroristischen Vereinigung belegen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Ziele nur mit Mittätern und nicht durch eine zu gründenden Vereinigung erreichen wollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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