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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: StB 14/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 1 | |
StPO § 304 Abs. 5 | |
StPO § 100 a Abs. 2 Satz 4 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 1 |
7 BJs 146/85-3 StB 14/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. August 2005
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts des Landesverrats;
hier: Beschwerde der GmbH gegen die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2005 gemäß § 304 Abs. 1 und 5 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der GmbH gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2005 - 3 BGs 72/2005 - wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation von sieben Anschlüssen für einen nahezu drei Monate nach der Anordnung beginnenden Zeitraum angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin, Netzbetreiberin von zwei dieser Anschlüsse, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, für die Berechnung der Dreimonatsfrist des § 100 a Abs. 2 Satz 4 StPO sei der Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nach § 304 Abs. 5 StPO die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Bei dieser, den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Vorschrift handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1). Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation ist keine Beschlagnahme oder Durchsuchung, so dass die Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 5 StPO und dem Willen des Gesetzgebers weder vom Betroffenen noch vom Telekommunikationsunternehmen mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Juli 1995 - StB 25/95; Nack in KK 5. Aufl. § 100 b Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 100 b Rdn. 10 und § 304 Rdn. 13). Die Schwere des Eingriffs in (Grund-) Rechte des Betroffenen, deren Schutz die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde bezweckt, allein ist kein Kriterium, das bei der Auslegung des § 305 Abs. 5 StPO eine Erweiterung des Katalogs dieser Vorschrift über den Wortsinn hinaus rechtfertigen könnte (vgl. BGHR aaO).
Ende der Entscheidung
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