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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: StB 15/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 | |
StPO § 311 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StE 4/94 StB 15/01
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 22. August 2001 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil dieses Gerichts vom 13. April 1995 widerrufen. Der Beschluß ist dem Verurteilten am 25. Juli 2001 durch Niederlegung zugestellt worden. Die auf den 30. Juli 2001 datierte sofortige Beschwerde (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) ist erst am 6. August 2001 und damit nach Ablauf der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO eingegangen. Sie ist deshalb wegen Verspätung unzulässig.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt, hätte die Beschwerde - wäre sie fristgerecht eingelegt worden - ebenfalls keinen Erfolg, denn das Oberlandesgericht hat die Bewährung aus zutreffenden Gründen widerrufen. Diese sind durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden.
Ende der Entscheidung
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