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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: StB 2/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 55 Abs. 1
StPO § 70
StPO § 304 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

StB 2/06

vom 28. April 2006

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

Unbekannt

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;

hier: Beschwerde der Zeugin H.

wegen Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. April 2006 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Zeugin H. wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2005 aufgehoben.

Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verhängung von Ordnungsgeld - ersatzweise Ordnungshaft - sowie auf Anordnung von Beugehaft wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerdeführerin am 5. November 1996 unter anderem des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, eines weiteren Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit versuchtem Mord an zwei weiteren Menschen und mit Herbeiführung einer Sprengstoff-explosion, eines weiteren versuchten Mordes an zwei Menschen sowie des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, jeweils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, verurteilt. Dem rechtskräftigen Urteil lagen die Ermordung des US-Soldaten P. am 7./8. August 1985 und der am 8. August 1985 verübte Sprengstoffanschlag auf die Rhein-Main-Airbase in Frankfurt am Main sowie die versuchte Ermordung des damaligen Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium, Dr. T. , und dessen Fahrers zugrunde.

Wegen dieser Anschläge führt die Bundesanwaltschaft auch weiterhin Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2005 vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs als Zeugin vernommen. Dabei wurden ihr folgende Fragen gestellt:

"Wie gestaltete sich der Tatablauf beim Anschlag auf die Rhein-Main US Air Base in Frankfurt am Main und bei der Tötung des US-Soldaten P. ?"

"Waren Sie an diesen Taten beteiligt?"

"Waren Sie an der Tat der versuchten Tötung an dem Staatssekretär und dessen Fahrer beteiligt?"

"War an der Vorbereitung und Ausführung des Anschlags auf Staats-sekretär Dr. T. , am Anschlag auf die US-Air Base und an der Tötung des US-Soldaten P. G. beteiligt?"

Nach Vorhalt der entsprechenden Passage aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. November 1996 wurde weiterhin die Frage gestellt:

"Sind diese Feststellungen über die Anmietung des Fahrzeugs am 15. September 1988 gegen 16.00 Uhr bei dem Mietwagenunternehmen W. zutreffend?"

Nachdem die Beschwerdeführerin die Beantwortung dieser Fragen unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt hatte, hat der Ermittlungsrichter der Zeugin - nach Hinweis auf die Grundlosigkeit ihrer Weigerung und deren Folgen gemäß § 70 StPO - auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt, sowie Erzwingungshaft, längstens bis zur Dauer von sechs Monaten, angeordnet. Der von der Zeugin hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen.

II.

Die - hinsichtlich der Erzwingungshaft zulässige (§ 304 Abs. 5 StPO) - Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Bundesanwaltschaft war zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführerin hinsichtlich aller Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zustand.

1. Allerdings besteht eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er sich durch seine Antwort der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.

Eine solche Gefahr wird jedoch vielfach nicht auszuschließen sein, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt. Das ist in einem Fall angenommen worden, in dem der rechtskräftig verurteilte Täter eines Raubüberfalls als Zeuge zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hinblick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte (BGH StraFo 2006, 69 f.). Aus demselben Grunde wurde auch einem Betäubungsmittelhändler ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden, der wegen mehrerer eigener Handelsgeschäfte abgeurteilt worden war und nach Rechtskraft seiner Verurteilung zur Identität seiner Lieferanten als Zeuge befragt wurde, obgleich er im Verdacht stand, in Verbindung mit diesem Personenkreis weitere, nicht vom Strafklageverbrauch umfasste Betäubungsmitteldelikte begangen zu haben (BVerfG NJW 2002, 1411 f.).

2. Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es weiterer Straftaten verdächtig ist, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BGHSt 29, 288, 294). Die von einer solchen Vereinigung begangenen Straftaten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie vom gleichen Täterkreis mit weitgehend gleich bleibender Aufgabenverteilung begangen werden, wobei häufig die verwendeten Tatmittel sowie die Art und Weise der Planung und Ausführung Übereinstimmungen aufweisen. Daher liegt es auf der Hand, dass Erkenntnisse über die konkrete Beteiligung eines Mitglieds der Vereinigung an einer bestimmten Tat vielfach auch Rückschlüsse über seine und die Beteiligung von weiteren Mitgliedern an einer anderen Tat der Vereinigung zulassen und somit "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" werden können (vgl. BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.).

3. Eine auf einem derartigen Zusammenhang beruhende Verfolgungsgefahr war auch für die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen. Sie steht im Verdacht, als Mitglied der "RAF" an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Straftaten beteiligt gewesen zu sein, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Bei Beantwortung von Fragen nach den Beteiligten an ihren abgeurteilten Taten bestünde für die Beschwerdeführerin die Gefahr, dass sie durch deren Preisgabe zugleich auch Tatbeteiligte an weiteren, noch verfolgbaren eigenen Straftaten offenbart. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411 f.).

Entsprechendes gilt indessen auch für jede andere weiterführende Erkenntnis zu den abgeurteilten Taten, die von der Befragung der Beschwerdeführerin erwartet wird. Auch bei solchen Erkenntnissen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung Bedeutung für den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht hinsichtlich weiterer Taten erlangen können.

III.

Diese Gründe stehen auch einer Festsetzung des beantragten Ordnungsgeldes entgegen. Daher hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn eine (isolierte) Beschwerde gegen diese Anordnung nicht zulässig gewesen wäre, auf diese erstreckt und den Antrag der Bundesanwaltschaft insgesamt zurückgewiesen.

Ende der Entscheidung

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