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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: StB 31/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 133 Abs. 2 | |
StPO § 161 a Abs. 3 | |
StPO § 161 a Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2007
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161 a Abs. 3 StPO der Zeuginnen B. (vormals: A. ) und R.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Zeuginnen R. und B. auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zeugenvorladungen des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Anträge beanstanden die Rechtmäßigkeit der Zeugenladungen, weil das Beweisthema nicht angegeben sei und zudem auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung hingewiesen werde.
Die Anträge sind unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO nur gegen die bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Zeugnisverweigerung in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Maßregeln zulässig. Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung unterliegt nicht dieser Nachprüfung.
Etwas anderes gilt auch nicht wegen des Hinweises auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung im Hinblick auf die Entscheidung in BHGSt 39, 96. Dort hatte der Senat die Nachprüfungsmöglichkeit der Androhung einer zwangsweisen Vorführung eines Beschuldigten gemäß § 163 a Abs. 3, § 133 Abs. 2 StPO ohne nähere Begründung bejaht. Ob an dieser Entscheidung im Hinblick auf die veränderte Rechtsprechung zu erledigten Eingriffsmaßnahmen noch festzuhalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn ein vergleichbarer Fall einer bestimmten Androhung, bei der mit einer nachfolgenden Vorführung konkret gerechnet werden muss, liegt hier nicht vor. Vielmehr wird lediglich auf der Rückseite der Ladungsverfügung in einem vorgedruckten Text in der Art einer Rechtsbelehrung auf die allgemein möglichen gesetzlichen Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Diesem bloßen Hinweis kommt kein Eingriffscharakter zu, der eine allenfalls analoge Anwendung des § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO rechtfertigen könnte (BGH NStZ 1989, 539).
Ende der Entscheidung
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