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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: StB 9/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 73 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juli 2006
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts des Landesverrats;
hier: Beschwerde der Ehefrau des Beschuldigten B.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arrestgegnerin B. wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2005 - 3 BGs 173/05 - aufgehoben.
Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der B. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zur Sicherung einer Anordnung auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 29.910,58 € den Arrest in das Vermögen der Ehefrau des Beschuldigten als Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3 StGB angeordnet. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB liegen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vor. Nach dieser Vorschrift kann der Verfall gegen den Drittbegünstigten nur angeordnet werden, wenn der Täter für einen anderen gehandelt und dieser dadurch etwas erlangt hat. Ein solcher Zusammenhang (vgl. BGHSt 45, 235, 244) ist hier in hohem Maße fraglich.
a) Es spricht sehr viel dafür, dass ursächlich für die Zahlungen des MfS bereits das Überlaufen des Beschuldigten vom Bundesamt für Verfassungsschutz in die DDR im August 1985 und der anschließende Verrat von Staatsgeheimnissen waren. Damals kannte der Beschuldigte seine spätere Ehefrau noch nicht und kann daher noch nicht "für sie" und damit in ihrem Unterhaltsinteresse gehandelt haben. Es liegt ausgesprochen nahe, dass der Beschuldigte als erfahrener Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes bereits vor dem Überlaufen oder zumindest in unmittelbarem Zusammenhang damit die Gegenleistungen für seinen Verrat vereinbarte und so die Bereitschaft des MfS erwirkte, für seine persönliche Zukunft zu sorgen, was letztlich zu den Abfindungszahlungen führte.
b) Als frühester Zeitpunkt, zu dem der Nachweis eines Handelns im Unterhaltsinteresse in Betracht kommt, ist der Zeitpunkt der Eheschließung am 8. April 1988 anzunehmen, da zuvor eine Unterhaltsverpflichtung noch nicht bestanden hatte und die Beschwerdeführerin über ein eigenes Arbeitseinkommen verfügte. Aber zu diesem Zeitpunkt war die Erstellung der Dissertation, in der der Generalbundesanwalt eine weitere Verratstätigkeit erblickt, weitgehend abgeschlossen.
c) Soweit der Generalbundesanwalt auf ein Gespräch im Jahre 1988 oder 1989 hinweist, erscheint bereits fraglich, ob hierbei neue zusätzliche Informationen vermittelt worden sind, die nicht bereits bei früheren Befragungen offenbart worden waren, zumal der Gesprächspartner des Beschuldigten nicht bekannt ist. Jedenfalls fehlt es an verlässlichen Hinweisen dafür, dass dieser Gesprächsinhalt für die Abfindungszahlungen irgendwie ursächlich geworden sein könnte; dies liegt nach Sachlage fern.
Ende der Entscheidung
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