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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: StbSt (R) 1/06
Rechtsgebiete: StBerG
Vorschriften:
StBerG § 45 Abs. 1 Nr. 2 | |
StBerG § 125 Abs. 3 Nr. 1 | |
StBerG § 148 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Juli 2007
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den ehemaligen Steuerberater
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Häger und Prof. Dr. Jäger sowie die Steuerberater Dr. Große-Hokamp und Heuermann am 19. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der ehemalige Steuerberater hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer war als Steuerberater bestellt. Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht Berlin auf die Ausschließung des Steuerberaters aus dem Beruf erkannt. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Steuerberaters verworfen. Hiergegen hat der Steuerberater Revision eingelegt.
Der Steuerberater hat durch schriftliche Erklärung vom 28. Februar 2007 gegenüber der Steuerberaterkammer Berlin zum Ablauf des 31. März 2007 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG auf seine Bestellung als Steuerberater verzichtet, womit seine Bestellung als Steuerberater erloschen ist.
Danach ist das Verfahren, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 StBerG einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Abs. 1 Satz 2 StBerG.
Ende der Entscheidung
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