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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: V ZA 11/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Entscheidung wurde am 12.06.2006 korrigiert: der Volltext der Entscheidung wurde wegen nicht vollständiger Anonymisierung komplett ersetzt
V ZA 9/06 V ZA 10/06 V ZA 11/06
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Mai 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 5. und 7. Oktober 2005 (81 T 858/05, 81 T 858/05, 81 T 857/05) sind nicht statthaft, weil sie das Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht vorgesehen (BGHZ 150, 133, 135).
Ende der Entscheidung
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