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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: V ZA 12/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 769 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 5 Satz 2
ZPO § 719 Abs. 2
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZA 12/07

vom 13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen:

Tenor:

1. Den Klägern wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beigeordnet.

2. Die Anträge der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars O. Sch. in B. H. vom 10. Januar 1992 (Urkundenrolle Nr. 21/1992) einstweilen einzustellen, hilfsweise ihnen Prozesskostenhilfe für einen solchen Antrag zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beizuordnen, werden zurückgewiesen.

Gründe:

(zu 2)

I.

1. Dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag vom 10. Januar 1992 einstweilen einzustellen, ist nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Dabei kann dahinstehen, ob das Revisionsgericht eine solche Anordnung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, welches nicht zur Anhängigkeit der Hauptsache bei ihm führt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006, XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508), überhaupt erlassen kann und ob ein entsprechender Antrag auch dann von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden muss, wenn der Antragsteller um Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nachsucht.

Jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Eine Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO käme im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung von §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegenstünde. Dass es sich so verhält, lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, in welche Vermögenswerte vollstreckt wird bzw. werden könnte und warum diese Vollstreckung den Klägern - auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beklagten - einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

2. Mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO konnte auch Prozesskostenhilfe für einen solchen Antrag nicht bewilligt werden (§ 114 Satz 1 ZPO).



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