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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2009
Aktenzeichen: V ZA 27/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 85 Abs. 2 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses.
Gründe:
Der Senat hat die von dem Kläger vorgetragenen Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die Berufung nicht begründet worden, weil der Anwalt "wohl die Sache vermurkst" hat. Ein Verschulden des Anwalts wird der Partei zugerechnet § 85 Abs. 2 ZPO. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam danach nicht in Betracht, § 233 ZPO. Unabhängig davon war auch die zweiwöchige Frist für den Widereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt worden.
Ende der Entscheidung
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