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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: V ZA 4/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZA 4/03

vom

23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 5. August 2003 gegen den Senatsbeschluß vom 24. Juli 2003 gibt keine Veranlassung zur Änderung dieser Entscheidung.

Gründe:

Zwar hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2003 rechtzeitig dargelegt. Aber die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die nach §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Mai 2003 ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

Ende der Entscheidung

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