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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: V ZA 4/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 5. August 2003 gegen den Senatsbeschluß vom 24. Juli 2003 gibt keine Veranlassung zur Änderung dieser Entscheidung.
Gründe:
Zwar hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2003 rechtzeitig dargelegt. Aber die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die nach §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Mai 2003 ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
Ende der Entscheidung
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