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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: V ZA 5/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
Das Recht, zur Ausreise aus der DDR geschlossene Verträge anzufechten, ist durch die Restitutionsregelung des Vermögensgesetzes ersetzt worden. Durch die Rücknahme eines Restitutionsantrags wird es nicht wiederhergestellt. Besteht der Kaufvertrag vom 18. September 1989 damit unanfechtbar fort, kann es keine Ansprüche geben, die aus der Nichtigkeit des Vertrages abgeleitet werden.
Ende der Entscheidung
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