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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: V ZA 5/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 233 ff.
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZA 5/08

vom 5. Juni 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1 und zu 2 (Schuldner).

Meistbietender im Versteigerungstermin vom 23. November 2007 war der Beteiligte zu 7, dem das Vollstreckungsgericht den Zuschlag erteilte.

Gegen den Zuschlagsbeschluss hat der Beteiligte zu 1 mit einem am 7. Dezember 2007 bei dem Vollstreckungsgericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 mit Schreiben vom 2. Januar 2008 näher begründet haben. Die Kammer des Beschwerdegerichts hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Dieser Beschluss ist zunächst auf den 28. Januar 2007 datiert worden. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 haben mit Schreiben an das Beschwerdegericht vom 24. Februar 2008 beantragt, den Beschluss vom 28. Januar 2007 aufzuheben und neu zu entscheiden, weil die Kammer ein Jahr vor der Übertragung der Sache durch den Einzelrichter entschieden habe. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 4. März 2008 das Datum des die Zuschlagsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auf den 28. Januar 2008 berichtigt.

Mit am 3. April 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben hat der Beteiligte zu 1 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Schreiben vom 15. April 2008 haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall zu gewähren, dass das Prozesskostenhilfegesuch nicht rechtzeitig bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingegangen sein sollte.

II.

Das Prozesskostenhilfegesuch ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. Den Schuldnern kann nicht wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist die von ihnen beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO gewährt werden.

1. Die Schuldner wären nur dann unverschuldet an der Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist gehindert gewesen, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan hätten (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 16. Dezember 1997, VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231 - std. Rspr.).

Daran fehlt es. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erst am 3. April 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen, zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsmittelfrist nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits verstrichen war.

Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde von einem Monat beginnt mit der Zustellung des anzufechtenden Beschlusses, die hier am 7. Februar 2008 erfolgt ist. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung entspr. dem auch auf Beschlüsse anwendbaren § 319 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfGE 29, 45, 50) in einem späteren Zeitpunkt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird (BGHZ 89, 184, 186; Beschl. v. 28. Juni 2000, XII ZB 157/99, NJW-RR 2001, 211; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991, 2992). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung vor ihrer Berichtigung insgesamt nicht klar genug war, um Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln des beschwerten Verfahrensbeteiligten zu bilden (BGHZ 113, 228, 231; BGH, Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033).

Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Fehler betraf allein die Zeitangabe in dem anzufechtenden Beschluss, der unrichtigerweise auf den Tag des Vorjahres datiert worden war. Die Rechtsmittelmöglichkeiten der Schuldner waren hiervon nicht betroffen.

2. Auch der Antrag der Schuldner auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist für die Einreichung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Allerdings ist bei einem verspätet eingereichten Prozesskostenhilfegesuch der bedürftigen Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn diese ohne ihr Verschulden an der Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist verhindert gewesen ist und der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt wird (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002, IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschl. v. 31. August 2005, XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141).

Daran fehlt es ebenfalls. Die Schuldner waren nicht ohne ihr Verschulden gehindert, das Prozesskostenhilfegesuch schon vor dem Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof einzureichen. Da die gesetzlichen Rechtsmittelfristen der Rechtssicherheit dienen und einer Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen sind, trifft auch eine juristisch nicht geschulte Partei die Verantwortung für die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels oder einen rechtzeitigen Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe bei dem zuständigen Gericht, um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zu wahren (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986, VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441; Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; Beschl. v. 14. März 2003, IXa ZB 84/03, Rdn. 4 - veröffentlicht in juris).

Hierzu muss sich die Partei über Form und Frist des zulässigen Rechtsmittels erkundigen (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986, VIII ZB 40/86, aaO; Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, aaO; Beschl. v. 14. März 2003, IXa ZB 84/03, Rdn. 4). Das gilt auch für den für den Beginn des Laufes einer Rechtsmittelfrist maßgebenden Zeitpunkt bei einem später zu berichtigenden Beschluss, wenn die betroffene Partei den Umfang ihrer Beschwer unschwer erkennen kann und die Entscheidung eine ausreichende Grundlage für ihr weiteres Handeln bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juni 2000, XII ZB 157/99, NJW-RR 2001, 211; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 375).

Gemessen daran war die Versäumung der Frist verschuldet. Die Schuldner konnten ihre Beschwer aus dem Beschluss bereits vor dessen Berichtigung erkennen, da aus diesem zweifelsfrei hervorging, dass das Beschwerdegericht das Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen hatte (siehe oben 1). Bei einem verständigen Lesen des Beschlusses war auch offensichtlich, dass der Beschluss nicht schon am 28. Januar 2007 ergangen sein konnte, sondern allein versehentlich unrichtig auf das Vorjahr datiert worden war. Es war evident, dass das Beschwerdegericht nicht schon nahezu ein Jahr vor dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts über die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde entschieden haben konnte, was den Schluss auf ein bloßes Schreibversehen bei der Jahreszahl geradezu aufdrängte.

Ende der Entscheidung

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