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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: V ZA 6/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2005
in der Zwangsvollstreckungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hildesheim vom 27. Dezember 2004 und vom 20. Januar 2005 ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2004 (1 BvR 912/03, NJW 2004, 3696).
Ende der Entscheidung
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