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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2009
Aktenzeichen: V ZA 8/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 9. November 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers vom 14. Juli 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das den Kläger beschwerende, die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abweisende Urteil des Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2009 ist ihm am 15. Juni 2009 zugestellt worden.

Mit dem beim Bundesgerichtshof am 14. Juli 2009 eingegangenen Schreiben hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts beantragt und darin gebeten, ihm die für den Nachweis seiner Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen zuzusenden. Ein Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO ist an den Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage versandt und ihm geraten worden, wegen der am folgenden Tage ablaufenden Frist die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen per Telefax einzureichen.

Ein Schreiben des Klägers mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ist erst am 5. August 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. Zur Begründung der Fristversäumung hat der Kläger ausgeführt, dass es ihm wegen seines Urlaubs nicht möglich gewesen sei, die Unterlagen vorher auszufüllen, so dass er vorsorglich die Verlängerung der First für die Einreichung der PKH-Unterlagen beantrage.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), weil die Notfrist von einem Monat für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) versäumt worden ist und eine Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO nicht in Betracht kommt.

Die Versäumung einer solchen Frist durch die Prozesskostenhilfe bedürfende Partei ist nur dann unverschuldet, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 24. November 1999, XII ZB 134/00, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002, IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Partei innerhalb der Notfrist nicht nur den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, sondern diesem auch die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO unter Verwendung des nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Formulars beifügt (BGHZ 148, 66, 69; Senat, Beschl. v. 7. Oktober 2004, V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961).

Das ist hier nicht geschehen. Die Versäumung der Obliegenheit zu rechtzeitiger Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2008, VII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518) war nicht unverschuldet, da ein Urlaub die Frist für das Ausfüllen und Ein-reichen des Formulars nicht hemmt.

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