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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: V ZB 101/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 101/05

vom 25. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 419.809,90 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Landgericht - Einzelrichter - hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die "weitere Beschwerde" zugelassen. Der Antragsteller verfolgt sein Anliegen mit der Rechtsbeschwerde weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Die Vorschrift des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, findet im Verfahren auf Erlaß eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs keine Anwendung (BGHZ 154, 102). Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der - von dem Landgericht versehentlich als weitere Beschwerde bezeichneten - Rechtsbeschwerde gebunden. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrunds ein, eröffnet aber kein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, aaO).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb statthaft, weil der angefochtene Beschluß das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt haben könnte, indem statt der mit drei Richtern besetzten Kammer des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache entscheiden hat (vgl. BGHZ 154, 200). Eine nach dem Gesetz nicht statthafte Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch eröffnet, daß der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behauptet, insbesondere kommt die Annahme eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 395, 416). Ist der ordentliche Rechtsweg, wie hier, erschöpft, kann der Beschwerdeführer seine Rüge nur im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) anbringen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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