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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: V ZB 102/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 575 Abs. 1
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 575 Abs. 1
ZPO § 249
ZPO § 233
InsO § 80 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V ZB 100/07 V ZB 101/07 V ZB 102/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der von den Antragstellern beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt eine hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.

Das Landgericht hat zwar die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschlüsse vom 1. August 2007 (2 T 112/07, 2 T 113/07 und 2 T 114/07) zugelassen. Gleichwohl ist eine Rechtsbeschwerde unzulässig.

Soweit die Beteiligte zu 1 gegen diese am 7. August 2007 zugestellten Beschlüsse mit Schreiben vom 15. August "sofortige Beschwerde" eingelegt hat, wäre die damit gemeinte Rechtsbeschwerde zwar innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist aber entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Den mit Schreiben vom 2. Oktober eingereichten Prozesskostenhilfeantrag konnte die Beteiligte zu 1 zwar selbst stellen. Er ist aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen, so dass die Rechtsbeschwerde auch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg hätte eingelegt werden können.

Soweit davon auszugehen ist, dass auch der Beteiligte zu 2 die Rechtsbeschwerde führen möchte und dafür Prozesskostenhilfe erstrebt, fehlt ihm infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen grundsätzlich die Antragsbefugnis, § 80 Abs. 1 InsO. Antragsbefugt bliebe er allerdings insoweit, als es um die Frage der Aussetzung nach § 249 ZPO geht. In diesem Umfang hätte aber eine Rechtsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da - wie das Vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt hat - die betreibende Gläubigerin infolge ihrer dinglichen Stellung das Zwangsversteigerungsverfahren auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter betreiben darf.

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaussicht ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen und damit die Klärung einer Rechtsfrage für erforderlich gehalten hat. Zwar ist die Aufarbeitung ungeklärter Rechtsfragen grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen, sondern dem Verfahren in der Sache vorzubehalten. Doch scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier schon an Formalien bzw. (im Verhältnis zum Beteiligten zu 2) an Umständen, deren rechtliche Bewertung keinem Zweifel unterliegen. Die Rechtsfragen, derentwegen das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat, spielen für die Beurteilung der Erfolgsaussicht keine Rolle.

Schließlich ist Prozesskostenhilfe für die Beteiligte zu 1 nicht im Hinblick darauf zu bewilligen, dass ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren wäre. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nämlich weder dargetan noch sonst ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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