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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: V ZB 106/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 106/05

vom 21. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 9. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.531,23 €.

Gründe:

I.

Gegen das ihm am 8. März 2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts legte der Beklagte Berufung ein und stellte mit einem am 10. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz den Antrag, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Nachdem ihn das Gericht auf den verspäteten Eingang hingewiesen hatte, hat der Beklagte am 23. Mai 2005 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren, und dazu ausgeführt: Die Berufungsbegründungsfrist sei von einer geschulten und stets zuverlässigen Büroangestellten ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert und durch Anbringung eines roten Zettels mit entsprechender Beschriftung auch auf dem Deckel der Akte kenntlich gemacht worden. Den Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe sein Prozessbevollmächtigter am 5. Mai 2005 diktiert und am Samstag, dem 7. Mai 2005, unterschrieben. Diesen habe er zusammen mit der Akte der Büroangestellten auf den Schreibtisch gelegt. Da die auf dem Zettel zur Auswahl vorgesehenen Büroanweisungen nicht ausgefüllt gewesen seien, habe es der Büroangestellten nach allgemeiner Kanzleianweisung obgelegen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren. Obwohl sie dieser Aufgabe bislang stets zuverlässig nachgekommen sei, habe sie dies im konkreten Fall unterlassen, weshalb der Schriftsatz verspätet eingegangen sei.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit welcher er sein Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs des Beklagten, ihm den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren, ist nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter einerseits berechtigt, Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen bis zum letzten Tag auszuschöpfen (Senatsbeschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; BGH, Urt. v. 25. November 2004, VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679). Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, treffen sie andererseits aber auch gesteigerte Sorgfaltspflichten (BGH, Beschl. v. 18. November 2003, XI ZB 18/03, NJOZ 2004, 290, 292). Da die Zeit eine Fehlerkorrektur nicht mehr erlaubt, muss sich der von der Partei beauftragte Rechtsanwalt in einem solchen Fall mit besonderer Sorgfalt dafür einsetzen, dass die Frist noch gewahrt werden kann (BGH, Beschl. 7. November 1979, IV ZB 157/79, NJW 1980, 457). Daran fehlte es hier schon deshalb, weil der Fristenzettel nicht, wie vorgesehen, ausgefüllt war und eine zusätzliche Fehlerquelle schuf. Damit werden die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 249, 250).

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es geht allein um die Anwendung von in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen auf den Einzelfall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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