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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: V ZB 11/09
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 50
Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 16. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu 11 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.259,33 EUR.

Gründe:

I.

Die drei Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage wollten sie einen im September 2007 gefassten Beschluss der Gemeinschaft über die Verteilung der Kosten für durchgeführte Wärmeschutzmaßnahmen für ungültig erklären lassen. Ferner beantragten sie, die Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung zu verurteilen, wonach nur Eigentümer, deren Wohnungen von der Wärmedämmung profitierten, mit Kosten zu belasten waren.

Die Verwalterin beauftragte im Namen aller elf Beklagten einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung. Die Beklagten zu 9 bis 11, die die Kosten der Wärmeschutzmaßnahmen zusammen mit der Beklagten zu 7 vorschussweise getragen hatten, ließen sich in dem Verfahren durch einen eigenen Anwalt vertreten. Das Amtsgericht wies die Klage ab und erlegte den Klägern die Verfahrenskosten auf.

Beide auf Seiten der Beklagten tätigen Anwälte haben die Festsetzung außergerichtlicher Kosten gegen die Kläger beantragt. Das Amtsgericht hat die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts in Höhe von 3.331,51 EUR festgesetzt und den weiteren Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 9 bis 11 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 11 den Antrag weiter, auch die Kosten des zweiten Anwalts in Höhe von 2.259,33 EUR gegen die Kläger festzusetzen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, einer Festsetzung der Kosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 9 bis 11 stehe § 50 WEG entgegen. Gründe für eine Einzelvertretung dieser Beklagten lägen nicht vor. Insbesondere hätten sie nicht befürchten müssen, die von ihnen verauslagten Kosten nicht erstattet zu bekommen. Den Klägern sei es nur darum gegangen, den auf sie entfallenen Kostenanteil für die Wärmedämmung auf andere zu verlagern. Mangels Interessenkonflikts könnten die Beklagten lediglich die Kosten eines Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen. Dies seien die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts.

III.

1.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m § 43 WEG n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere genügt die Beschwerdebegründung trotz Fehlens der - erst nach Ablauf der Begründungfrist nachgereichten - Seite 5 den Anforderungen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 u. 3a ZPO. Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist bedarf es daher nicht.

2.

In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Kläger nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts erstatten müssen. Das folgt aus § 50 WEG, wonach den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

a)

Eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Anwälte war nicht geboten.

aa)

Bei einer Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 Abs. 1 WEG verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer in der Sache dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses. Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend.

Etwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil die beklagten Wohnungseigentümer von dem Beschluss, insbesondere finanziell, in unterschiedlicher Weise betroffen sind. Andernfalls liefe der Zweck der Vorschrift weitgehend leer. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 50 WEG die Kostenerstattungspflicht des Klägers insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränken (BT-Drucks. 16/3843 S. 28). Wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann geboten, wenn sich der angefochtene Beschluss auf die einzelnen Wohnungseigentümer unterschiedlich auswirkt oder wenn diese aus nur in ihrer Person liegenden Gründen ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses haben, stellte die Mehrfachvertretung nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar.

bb)

Mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, aufgrund derer eine Vertretung der Beklagten zu 9 bis 11 durch einen eigenen Rechtsanwalt geboten war, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

(1)

Dass einigen Beklagten an einem Erfolg des Klageantrags, den Beschluss für ungültig zu erklären, gelegen gewesen sein soll, ist unerheblich. Da eine Beschlussanfechtungsklage zwingend gegen alle anderen Wohnungseigentümer zu richten ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG), zählen zu den Beklagten immer auch die von der Mehrheit überstimmten Eigentümer, also diejenigen, die sich gegen den Beschluss ausgesprochen haben, diesen aber nicht anfechten. Deren ablehnende Haltung zu dem angefochtenen Beschluss kann daher für sich genommen nicht die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung begründen. Dies gilt hier umso mehr, als der von der Verwalterin beauftragte Anwalt selbstverständlich verpflichtet war, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen.

(2)

Eine Mehrfachvertretung war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht im Hinblick auf den weiteren, auf Abschluss einer Vereinbarung gerichteten Klageantrag erforderlich, durch den die Kosten der Wärmedämmung auf nur fünf Wohnungseigentümer, darunter die Beklagte zu 11, umgelegt werden sollten. Ein solcher, auf die Ersetzung des angefochtenen Beschlusses gerichteter Antrag erfordert schon deshalb keine Mehrfachvertretung, weil er nach der Eigenart der Beschlussanfechtungsklage in aller Regel ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. Senat, BGHZ 156, 192, 205 f.) . Die Klage gemäß § 46 Abs. 1 WEG hat kassatorischen Charakter; der angefochtene Beschluss wird im Erfolgsfall also nur beseitigt (vgl. Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 8). Darüber, was an seine Stelle treten soll, hat nicht das Gericht, sondern die Gemeinschaft der Eigentümer in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts zu befinden. Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Senat , Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelte Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen.

(3)

Die Beauftragung eines eigenen Anwalts durch die Beklagte zu 11 war schließlich nicht deshalb geboten, weil sie zusammen mit den Beklagten zu 9 und 10 die Kosten für die - bereits durchgeführte - Wärmedämmung verauslagt hatte. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war nämlich nicht ihr Aufwendungsersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern nur der Verteilungsmaßstab für die Sonderumlage, durch die der Gemeinschaft die zur Rückzahlung des Vorschusses notwendigen Mittel zugeführt werden sollte.

b)

Die Begrenzung der Erstattungspflicht nach § 50 WEG führt hier dazu, dass nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts gegen die Kläger festzusetzen sind.

aa)

Die Vorschrift enthält allerdings keine Regelung, welche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigentümer - wie hier -durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten war. In Betracht kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (vgl. AG Konstanz JurBüro 2008, 596).

Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Dies trägt der gesetzlichen Befugnis des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Rechnung, das Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen (ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, § 50 Rdn. 16; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 50 Rdn. 11 a.E.; Spielbauer/Then, WEG, § 50 Rdn. 5; AnwK-BGB/Schultzky, 2. Aufl., § 50 WEG Rdn. 5; Abramenko/Frohne, Handbuch WEG, § 8 Rdn. 203; Drasdo, ZMR 2008, 266, 268; a.A. Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 13 Rdn. 252; Köhler, Das neue WEG, Rdn. 678). Wohnungseigentümer, die einen weiteren Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung beauftragen, können dann im Regelfall nicht mit einer Kostenerstattung rechnen. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts fassen (ebenso Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 50 WEG Rdn. 5). Hier rechtfertigt sich die vorrangige Kostenerstattung aus dem Mehrheitsprinzip (vgl. Abramenko in Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 50 Rdn. 2).

bb)

Danach erweist sich die Festsetzung (nur) der Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts als richtig. Eine anteilige Erstattung der Kosten des von den Beklagten zu 9 bis 11 beauftragten Anwalts kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages in Betracht (vgl. dazu Jennißen/Suilmann, aaO; Spielbauer/Then, aaO), da der nach § 50 WEG erstattungsfähige Höchstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG), erschöpft ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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