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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: V ZB 119/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB 119/06

vom 21. September 2006

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

betreffend das im Grundbuch von Mellin des Amtsgerichts Salzwedel Bl. 186 unter laufender Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundbesitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen:

Tenor:

Der mal als Erinnerung, mal als Beschwerde, als Drittwiderspruchsklage oder Interventionsklage bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gesetzlich vorgesehen gegen die angefochtene Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde. Sie ist indes nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen wurde. Daran fehlt es.

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt: 115.500 €



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