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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: V ZB 12/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2006 - Kassenzeichen 780061006270 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit der Kostenansatz 50 € übersteigt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hat gegen einen Beschluss des Kammergerichts "Erinnerung" eingelegt und hilfsweise einen "PKH-Antrag auf Beiordnung eines am BGH zugelassenen Rechtsbeistands gemäß § 574 IV Rn 6 ZPO" gestellt. Auf die Mitteilung, dass die eingelegte Beschwerde nicht statthaft ist, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde, hat der Beschwerdeführer seine Anträge wiederholt.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 hat der Senat das als Erinnerung bezeichnete Rechtmittel des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Mit Kostenrechnung vom 14. Februar 2006 ist gegen den Beschwerdeführer eine Gebühr für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV-GKG) in Höhe von 100 € festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe keine Rechtsbeschwerde, sondern Erinnerung eingelegt. Durch den Beschluss vom 9. Februar 2006 sei nur sein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, nicht aber über seine Erinnerung entschieden worden.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat teilweise Erfolg.
Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist nicht berechtigt, weil der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbeschwerde, sondern als Erinnerung verstanden wissen wollte. Auch der Senat hat es nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Demgemäß ist nur die Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 KV-GKG) in Höhe von 50 € anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004, IXa ZB 259/03, BGHReport 2004, 1200; Beschl. v. 19. März 2004, IXa ZB 308/03, RVGreport 2004, 198).
Die weitergehende Erinnerung ist unbegründet. Die Gebühr nach Nr. 1811 KV-GKG ist angefallen, da der Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2006 über die von dem Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Kammergerichts eingelegte Erinnerung entschieden hat. Dass der Beschwerdeführer, wie er jetzt offenbar geltend machen will, ausschließlich einen - kostenfreien - Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen wollte, ging aus seinen am 26. Januar und 1. Februar 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben nicht hervor. Zudem war dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2006 unter Hinweis auf die sonst entstehenden Kosten nahe gelegt worden, sein unzulässiges Rechtsmittel zurückzunehmen. Dennoch hat er an seiner "Erinnerung" festgehalten und weiterhin nur hilfsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Ende der Entscheidung
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