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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: V ZB 132/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 4. Dezember 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien streiten über die Herausgabe von Buchbindereimaschinen, welche die Klägerin in einer von der Beklagten gemieteten Halle aufgestellt hatte, und über die Zahlung von Entgelt für die Nutzung dieser Maschinen. Das Landgericht hat die Beklagte auf die zunächst auf Auskunft über den Verbleib der Maschinen seit Januar 2006 gerichtete Stufenklage hin zur Auskunft verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit welcher sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1.

Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.

2.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung ist auch nicht deshalb geboten (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227 ;Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368;Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91 ; 67, 208, 212 f. ; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senatsbeschl.v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der für die Ermittlung der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Auskunftsklage nach § 3 ZPO (BGH, Beschl, v. 14. Juli 1999, VIII ZR 29/99, NJW 1999, 3049, 3050;Beschl. v. 4. Juli 2001, IV ZB 7/01, BGH-Report 2001, 809 [Ls]). Bei einer Verurteilung zur Auskunft ist in diesem Rahmen in erster Linie darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert (BGHZ 128, 85, 87) . Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Werts zu berücksichtigen sein (BGHZ 128, 85, 87 ; BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1993, IV ZB 14/93, [...];Beschl. v. 10. August 2005, XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht, was die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, ausgegangen.

b)

Ein solches Geheimhaltungsinteresse hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie leitet ihr Geheimhaltungsinteresse nämlich allein daraus ab, dass die Klägerin ihr die herausverlangten Maschinen, würde ihr deren Aufenthaltsort bekannt, gewaltsam entziehen werde. Diese Gefahr hat die Beklagte zwar, darin ist ihr Recht zu geben, hinreichend substantiiert dargelegt. Sie vermag aber ein berücksichtigungsfähiges Geheimhaltungsinteresse nicht zu begründen. Ein solches Geheimhaltungsinteresse ist nämlich nichts anderes als das Interesse des Beklagten daran, die verlangte Auskunft zu verweigern oder zu erschweren. Dieses Interesse ist aber bei der Bemessung der Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten, wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshof entschieden hat, gerade nicht zu berücksichtigen (BGHZ 128, 85, 87) . Berücksichtigungsfähig ist nur ein jenseits dieses bloßen Abwehrinteresses liegendes Geheimhaltungsinteresse. Ein solches Interesse hat die Beklagte nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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