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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: V ZB 138/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 138/08

vom 9. Oktober 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verkehrswerts ihres Grundstücks in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Das Landgericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Eine an das Oberlandesgericht gerichtete (weitere) Beschwerde der Antragstellerin ist von diesem als unzulässig verworfen worden. Gegen beide Beschlüsse hat die Schuldnerin Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt und beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Landgerichts ist nicht anfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde darin nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde oder ein sonstiger Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof statthaft wäre, ebenfalls nicht vor.

Ende der Entscheidung

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