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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: V ZB 145/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2113 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. März 2007
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 24. April 2006 und der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen (Donau) vom 8. Februar 2006 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Antragsteller vom 7. Februar 2006 die Abhilfe nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 8. Februar 2006 zu verweigern.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks. Mitglied der Erbengemeinschaft war bis zu ihrem Tod auch P. S. . Sie wurde von dem Beteiligten zu 3 als Vorerben beerbt; als Nacherbin ist die Beteiligte zu 4 eingesetzt. Aus Anlass der von dem Beteiligten zu 3 beantragten Grundbuchberichtigung trug das Grundbuchamt im Juli 2005 einen Nacherbenvermerk zugunsten der Beteiligten zu 4 ein.
Die Antragsteller verlangen die Löschung des Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt hat dies abgelehnt; die gegen die Eintragung gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte der weiteren Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandsgerichts Hamm vom 28. April 1984 (Rpfleger 1985, 21) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht meint, der Nacherbenvermerk sei zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen worden, da der dem Beteiligten zu 3 als Vorerbe angefallene Gesamthandsanteil von der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB und damit auch von § 51 GBO nicht erfasst werde. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheide aus, weil sie dazu führte, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihren Verfügungsmöglichkeiten beschränkt würden. Der Bundesgerichtshof habe für den Fall einer aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, von denen einer Vorerbe des anderen werde, entschieden, dass die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB für den Überlebenden nicht gälten, da sie andernfalls auch dessen ursprünglichen, von der Anordnung der Nacherbschaft freien Anteil am Grundstückseigentum erfassten. Diese Erwägung müsse erst recht gelten, wenn Gegenstand der Vorerbschaft ein Anteil an einer Erbengemeinschaft sei, der Dritte angehörten. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm - in ausdrücklicher Abgrenzung zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Auffassung, dass ein Vermerk über die Nacherbfolge in das Grundbuch aufzunehmen sei, wenn als Grundstückseigentümer mehrere Miterben in Erbengemeinschaft eingetragen seien und einer von ihnen durch einen Vorerben beerbt werde. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage.
III.
Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die von den Antragstellern im Wege der Beschwerde verlangte Löschung des Nacherbenvermerks (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO) liegen vor, da das Grundbuch durch die Eintragung des Nacherbenvermerks unrichtig geworden ist.
Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) hat den Zweck, die Beschränkungen, denen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück unterliegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben gegenüber den sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergebenden Gefahren zu sichern (Senat, BGHZ 84, 196, 201). Er darf daher nur eingetragen werden, wenn der Vorerbe in Bezug auf das für ihn eingetragene Recht an dem Grundstück durch die angeordnete Nacherbfolge in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist diese Voraussetzung hier nicht erfüllt, da das Grundstück nicht zur Erbschaft des Beteiligten zu 3 gehört und dieser deshalb nicht den Beschränkungen des § 2113 BGB unterliegt.
1. Die den Vorerben in seiner Verfügungsbefugnis beschränkende Vorschrift des § 2113 BGB bezieht sich nur auf Verfügungen über Grundstücke, die zu der Erbschaft gehören, bezüglich deren eine Nacherbfolge angeordnet worden ist (BGHZ 26, 378, 382). Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn die Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem Gesamthandvermögen umfasst, zu welchem ein Grundstück gehört (vgl. BGHZ 26, 378, 382; Senat, Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698; MünchKomm-BGB/Grunsky, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2113 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 110 f.; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687 f.). Nachlassgegenstand ist dann nämlich nicht das Grundstück, sondern nur der Erbteil des Erblassers an dem Nachlass (vgl. RGZ 162, 397, 401).
2. Die Vorschrift des § 2113 BGB ist auf Verfügungen, die der Beteiligte zu 3 zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft über das im Rubrum bezeichnete Grundstück trifft, auch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933).
a) Für den Fall, dass eine Gütergemeinschaft oder eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe und damit alleiniger Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird, ist der Bundesgerichtshof zu einer von der gesetzlichen Regelung in § 2113 BGB abweichenden Interessenabwägung gelangt (Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768, 769; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698). Zwar spricht das Schutzbedürfnis des Nacherben für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Dem steht jedoch entgegen, dass dann nicht nur der zum Nachlass, für den die Nacherbfolge angeordnet worden ist, gehörende Gesamthandanteil, sondern ein zum Gesamthandvermögen gehörendes Grundstück insgesamt den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB unterworfen wäre und damit auch der Gesamthandanteil, der dem Überlebenden schon vorher zu eigenem Recht zustand. Dieses Ergebnis hat der Senat als das größere Übel erachtet, zumal es namentlich im Recht der Personenhandelsgesellschaften dazu führen könnte, dass die Flexibilität der Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden (Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698).
b) Der Schutz der von der Nacherbschaft nicht betroffenen Gesamthandanteile muss - wie das vorlegende Gericht zutreffend annimmt - erst recht Vorrang vor den Interessen des Nacherben haben, wenn diese Anteile nicht dem Vorerben, sondern, wie hier, Dritten zustehen. Im Fall einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft unterlägen andernfalls alle Miterben - da sie über das zum Gesamthandvermögen gehörende Grundstück nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB) - den Verfügungsbeschränkungen des Vorerben, weil sie praktisch nur mit Zustimmung des Nacherben über das Grundstück verfügen könnten. Eine derartig weitgehende Blockierung der von der Anordnung der Nacherbschaft nicht betroffenen und daher an sich unbeschränkten Miterben entspricht nicht dem Zweck des § 2113 BGB. Die Vorschrift will im Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben Vorkehrungen zum Schutz der Nacherbschaft treffen, nicht aber in bestehende Rechte Dritter eingreifen (ebenso LG Aachen Rpfleger 1991, 301; MünchKomm-BGB/Grunsky, BGB, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; AnwK-BGB/Gierl, 2. Aufl., § 2113 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 51 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 108 i.V.m. S. 132; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; Schmid, BWNotZ 1996, 144, 147 f.; wohl auch BayObLGZ 94, 177, 181, a.A. OLG Hamm Rpfleger 1985, 21; Meikel/Kraiss, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 51 GBO Rdn. 60; Edelmann, Beschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB bei Verfügungen über Gegenstände eines Gesamthandvermögens, 1975, S. 113 ff.).
c) Die in der Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 1985, 21) und im Schrifttum für eine entsprechende Anwendung von § 2113 BGB angeführten Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung.
aa) Anders als das Oberlandesgericht Hamm meint, liegt der entscheidende Grund dafür, dass der Bundesgerichtshof den Schutz des Nacherben hintanstellt, wenn Gegenstand der Vorerbschaft ein Gesamthandanteil ist, nicht darin, dass in den bisher entschiedenen Fällen sich alle Gesamthandanteile in der Hand des Vorerben vereinigt hatten und das Gesamthandvermögen damit nur noch einer Person zustand. Bestimmend war die Überlegung, dass eine entsprechende Anwendung des § 2113 BGB zwangsläufig dazu führt, dass nicht nur der zum Nachlass gehörende Gesamthandanteil den Verfügungsbeschränkungen jener Vorschrift unterworfen wäre, sondern das zum Gesamthandvermögen gehörende Grundstück insgesamt (vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479). Diese unerwünschte Folge tritt aber unabhängig davon ein, ob sich die Gesamthandanteile in der Person des Vorerben vereinigen oder ob sie - wie hier - mehreren Personen zustehen. Im ersten Fall kann der Vorerbe - ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob das Gesamthandverhältnis in seiner Person fortdauert oder durch Konsolidation erlischt (vgl. dazu K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 685 f. m.w.N.) - über das Grundstück schon deshalb nur insgesamt verfügen, weil ein rechtlich ungeteiltes Grundstück seinem Eigentümer zwingend als Ganzes zugeordnet ist (vgl. näher BayObLGZ 68, 104, 105 ff.). Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft ergibt sich dieselbe Konsequenz aus der Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB, wonach Miterben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können. Damit bleiben die Verfügungsbeschränkungen, denen der Vorerbe unterliegt, bei einer Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück auch in diesem Fall nicht auf seinen Gesamthandanteil begrenzt, sondern erstrecken sich zwangsläufig auf die unbelasteten Anteile der übrigen Miterben.
bb) Ebenso wenig tragfähig ist im Fall einer Mehrpersonen-Gesamthandgemeinschaft die Erwägung, dass es für die von der Nacherbschaft nicht belasteten Miterben - da sie infolge ihrer gesamthänderischen Bindung ohnehin nicht frei verfügen könnten - keinen erheblichen Unterschied bedeute, wenn ein Miterbe seinerseits nicht frei verfügen könne (OLG Hamm, aaO, S. 22; vgl. allerdings auch BayObLGZ 94, 177, 181 f. u. Kanzleiter, ZEV 1996, 66 für den Fall der "Einpersonen-Gesamthand"). Dabei wird verkannt, dass den Miterben ein zusätzliches Verfügungshindernis auferlegt würde, wenn sie den Beschränkungen des § 2113 BGB unterlägen, da sie für eine Verfügung über das Grundstück neben der Zustimmung aller Miterben de facto auch die Zustimmung des Nacherben benötigten.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vergleich mit der Sach- und Rechtslage, die entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben einsetzt und lediglich für einen von ihnen eine Nacherbfolge anordnet (vgl. OLG Hamm, aaO, S. 22). Zwar besteht dann von vornherein die Situation, dass einer der Miterben bei der gemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschränkt ist. Dass sich diese Beschränkung nach herrschender Auffassung auf die - an sich unbelasteten - Vollerben erstreckt (vgl. BayObLGZ 61, 200, 205 f.), ist deshalb hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf die Anordnung des Erblassers zurückgeht, zu dessen Nachlass das Grundstück gehört. Demgegenüber führte die Anwendung von § 2113 BGB in der vorliegenden Konstellation dazu, dass ein Miterbe durch Einsetzung eines Nacherben die übrigen Miterben - entgegen dem Willen des ursprünglichen Erblassers - den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB unterwerfen könnte (so zutreffend Schmid, BWNotZ 1996, 144, 148; Ludwig, DNotZ 2000, 67, 71).
cc) Für die Abwägung der Interessen der nicht nacherbschaftsbelasteten Erben einerseits und des Nacherben andererseits kann auch nicht entscheidend sein, dass sich die Miterben dem "Zuviel" an Verfügungsbeschränkungen durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entziehen können (so aber Meikel/Kraiss, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 51 GBO Rdn. 60; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 688 f. sowie Kanzleiter, ZEV 1996, 66 für die Gütergemeinschaft). Auch wenn die Erbengemeinschaft als Auseinandersetzungsgemeinschaft konzipiert ist, darf sie nicht nur im Hinblick auf eine möglichst rasche Abwicklung gesehen werden. Das Interesse der Miterben wird, insbesondere wenn wertvolle wirtschaftliche Einheiten erhalten werden sollen, nicht selten auf eine Fortführung der Gemeinschaft und damit auf eine gemeinsame Nutzung und Verwaltung des Nachlasses gerichtet sein. Vor diesem Hintergrund ist auch das Interesse der Miterben schützenswert, den Zeitpunkt sowie Art und Weise der Auseinandersetzung zu bestimmen (vgl. Staudinger/Werner, BGB [2002], Vorbem zu §§ 2032-2057a Rdn. 3; Erman/Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2042 Rdn. 1; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 128; Schaub, ZEV 1998, 372, 374; LG Aachen Rpfleger 1991, 302).
dd) Die bei einer entsprechenden Anwendung von § 2113 BGB eintretende Beschränkung der Rechte der übrigen Miterben lässt sich schließlich auch nicht durch den von dem Beschwerdegericht herangezogenen Vergleich mit der Lage rechtfertigen, die bei der Verpfändung eines Erbteils durch einen Miterben entsteht. Zwar wird es in diesem Fall - obwohl das Pfandrecht im Hinblick auf § 2033 Abs. 2 BGB nicht den Anteil des Miterben an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück, sondern nur das Anteilsrecht des Miterben an dem ungeteilten Nachlass erfasst - zum Schutz des Pfändungsgläubigers überwiegend für zulässig erachtet, das Pfandrecht an dem Erbteil im Grundbuch des Nachlassgrundstücks einzutragen mit der Folge, dass sich die Verfügungsbeschränkung, die der Miterbe im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger unterliegt, auf sämtliche Miterben auswirkt (vgl. BayObLGZ 59, 50; OLG Hamm OLGZ 77, 283, 286; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205). Dass die - für eine entsprechende Anwendung des § 2113 BGB notwendige - Abwägung zwischen den Belangen der Beteiligten in diesem Fall zu Lasten der von der Verpfändung nicht betroffenen Miterben ausfällt, präjudiziert, da jeweils unterschiedliche Aspekte zu gewichten sind, aber nicht notwendigerweise das Ergebnis der Abwägung im hier zu beurteilenden Sachverhalt. So steht dem Pfändungsgläubiger, anders als dem Nacherben, ein dingliches Recht an dem Erbteil zu, und auch das Interesse des Miterben, seinen Erbteil als Kreditgrundlage verwenden zu können, kann anders zu bewerten sein als sein Interesse, dem Nacherben dieses Erbteils einen dinglich wirkenden Schutz vor Verfügungen der übrigen Miterben zu verschaffen.
IV.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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