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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: V ZB 156/06
Rechtsgebiete: WEG, ZPO, FGG, ZPO, KostO


Vorschriften:

WEG § 43 Abs. 1
WEG § 46a
WEG § 47
ZPO § 568 Abs. 3 a.F.
ZPO §§ 574 ff.
FGG § 27
FGG § 28 Abs. 1
FGG § 28 Abs. 2
FGG § 28 Abs. 3
ZPO § 568 Abs. 3 a.F.
KostO § 16 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 156/06

vom 8. Februar 2007

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 6. September 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.006,88 € festgesetzt. Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner gemäß §§ 46a, 43 Abs. 1 WEG einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Antragsgegners gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Antragsgegners sind erfolglos geblieben. Dem Antragsgegner sind die durch den Einspruch und seine Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Das Amtsgericht hat die von den Antragstellern insoweit geltend gemachten Kosten gegen den Antragsgegner festgesetzt.

Der Antragsgegner hat die Festsetzung teilweise angegriffen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen, das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die weitere Beschwerde und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der bei dem Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Landgerichte als Beschwerdegericht war in Kostensachen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 am 1. Januar 2002 gemäß § 568 Abs. 3 ZPO a.F. ausgeschlossen. Der Ausschluss galt auch für die weitere Beschwerde gemäß § 27 FGG gegen Kostenentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 33, 205, 207 f.). Die Aufhebung von § 568 Abs. 3 ZPO a.F. hat entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht dazu geführt, dass gegen die Entscheidungen der Landgerichte als Beschwerdegericht in Kostenangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO eröffnet wäre, sondern dazu, dass in diesen Sachen gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 27 FGG die weitere Beschwerde stattfindet, sofern sie von dem Landgericht zugelassen worden ist (BayObLGZ 2002, 274, 275).

Über die weitere Beschwerde hat gemäß § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht zu entscheiden (Senat, Beschl. v. 28. September 2006, V ZB 105/06, NJW 2007, 158, 159 f., unter ausdrücklicher Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 f.), es sei denn, die Sache wird von dem Oberlandesgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gemäß § 28 Abs. 2, 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dass das Bundesjustizministerium erwägt, im Rahmen der Reform des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Vorlageverfahren abzuschaffen, führt nicht dazu, dass zum geltenden Recht anders zu entscheiden wäre. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Ein unstatthaftes Rechtsmittel ist nicht deshalb zulässig, weil es zu Unrecht zugelassen worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 50 f.; v. 18. Mai 1992, VIII ZR 112/91, DtZ 1992, 216 f.; Beschl. v. 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, NJW 2003, 70). Einer Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde und einer Verweisung der Sache an das zuständige Kammergericht steht entgegen, dass eine solche Beschwerde bei dem Kammergericht von dem Antragsgegner eingelegt worden ist.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 47 WEG, § 16 Abs. 1 KostO.

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