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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: V ZB 16/08
Rechtsgebiete: GBO
Vorschriften:
GBO § 79 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Februar 2008
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Der als "Rechtsbeschwerde bzw. außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf, mit dem der Antragsteller der Sache nach eine Untätigkeitsbeschwerde verfolgt, wird als unzulässig verworfen.
Der Bundesgerichtshof kann in Grundbuchsachen nur auf Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO tätig werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ohnehin ist er nicht befugt, in laufende Verfahren erst- oder zweitinstanzlicher Gerichte einzugreifen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren bei dem Bundesgerichtshof beträgt 3.000 €.
Ende der Entscheidung
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