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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: V ZB 161/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 570 Abs. 3
ZPO § 575 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 161/05

vom 23. Mai 2006

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Trier vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung der im Rubrum genannten Grundstücke ist der Beteiligten zu 5 auf ihr Meistgebot von 232.500 € am 19. Januar 2005 der Zuschlag erteilt worden.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Trier mit Beschluss vom 29. September 2005 zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und Versagung des Zuschlags weiter.

Am 5. April 2006 hat der Schuldner - über dessen Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 25. Juli 2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist - beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Zuschlagsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.

II.

Der Antrag des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung, welche durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2003, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445; Beschl. v. 10. Februar 2005, VIII ZB 10/05, WuM 2005, 263; Beschl. v. 8. März 2005, VIII ZA 5/05, WuM 2005, 262). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Zwar erscheint die Rechtsbeschwerde zulässig, nachdem der Schuldner mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 eine Erklärung des Treuhänders vorgelegt hat, mit der er von diesem ermächtigt worden ist, das Rechtsbeschwerdeverfahren im eigenen Namen fortzuführen (vgl. BGHZ 100, 217).

Es ist aber nicht ersichtlich, dass dem Schuldner durch die weitere Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung der Vollziehung. Der Beschwerdeführer hat nur dargelegt, dass er und sein Mieter keinen Zugang zu der sich auf dem Grundstück befindlichen Halle haben, seitdem deren Schlösser unmittelbar nach dem Versteigerungstermin vom 19. Januar 2005 durch die Meistbietende ausgetauscht worden sind. Das lässt weder erkennen, welche Nachteile ihm im jetzigen Zeitpunkt durch die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses drohen, noch ergibt sich, welche Nachteile heute insbesondere für die Meistbietende entstünden, wenn die Vollziehung des Zuschlagbeschlusses ausgesetzt würde. Entsprechendes gilt, soweit der Antrag - ohne Darlegung von Einzelheiten - darauf gestützt ist, dass die Räumungsvollstreckung betrieben wird.

Ende der Entscheidung

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