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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: V ZB 166/05 (2)
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 1
RVG § 26 Nr. 1 letzter Halbsatz
RVG § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 166/05

vom 12. Juli 2007

in der Zwangsverwaltungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Januar 2007 wird der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und der Gläubigerin auf 5.553.487,22 € festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin entfaltet der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2005, in dem der Wert auf 10.000 € festgesetzt worden ist, keine Bindungswirkung für die Bemessung des Werts im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Sonderregelung des § 27 RVG verdrängt die allgemeinen Bestimmung des § 23 Abs. 1 RVG (vgl. auch §§ 33 Abs. 1 RVG sowie Senatsbeschl. v. 8. März 2007, V ZB 63/06, Rdn. 1, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Gegenstandswert der Zwangsverwaltung wird nicht begrenzt durch den Wert des Grundstücks. Eine entsprechende Anwendung von § 26 Nr. 1 letzter Halbsatz RVG scheidet schon deshalb aus, weil die Zwangsverwaltung bis zur vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung fortgesetzt werden kann. Auch die übrigen Einwände der Schuldnerin vermögen eine weitere Herabsetzung nicht zu rechtfertigen.

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