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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: V ZB 166/05 (1)
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 27
RVG § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 166/05

vom 24. Januar 2007

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die anwaltliche Vertretung des Gläubigers und des Schuldners wird nach § 27 RVG auf 10.881.356,42 € festgesetzt (Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt worden ist, zuzügl. Nebenforderungen, wozu auch Zinsen gehören). Entgegen der Rechtsauffassung der Schuldnerin steht § 32 RVG einer Festsetzung nach § 27 RVG nicht entgegen (vgl. § 33 Abs. 1 RVG).

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