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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: V ZB 167/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 167/05

vom 6. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 13. Januar 2006, Kassenzeichen 7800........., wird zurückgewiesen.

Die Kosten sind durch die Entscheidung des Senats vom 9. Januar 2006 entstanden und der Höhe nach zutreffend angesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Missbrauchsgebühr sieht das Gerichtskostengesetz nicht vor.

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