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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: V ZB 167/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 13. Januar 2006, Kassenzeichen 7800........., wird zurückgewiesen.
Die Kosten sind durch die Entscheidung des Senats vom 9. Januar 2006 entstanden und der Höhe nach zutreffend angesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Missbrauchsgebühr sieht das Gerichtskostengesetz nicht vor.
Ende der Entscheidung
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