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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: V ZB 169/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit notarieller Urkunde vom 13. Dezember 1995 bestellte J. P. als damaliger Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums der Gläubigerin eine Grundschuld von 525.000 DM nebst 16 % Jahreszinsen und bewilligte zugleich die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Er unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in das Wohnungseigentum in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist.
Später wurde die Schuldnerin als Eigentümerin des Wohnungseigentums in das Grundbuch eingetragen. J. P. erhielt den Nießbrauch daran; das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2005 hat die Gläubigerin unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde die Anordnung der Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums wegen ihres Anspruchs aus der Grundschuld in Höhe von 268.428,23 € nebst 16 % Jahreszinsen seit dem 1. Januar 2001 beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.
Mit der von dem Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung weiter; hilfsweise will sie die Anordnung der beschränkten Zwangsverwaltung erreichen.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts reicht die vollstreckbare Urkunde vom 13. Dezember 1995 für die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht aus; vielmehr bedürfe es eines weiteren Vollstreckungstitels gegen den Nießbraucher. Denn ein solcher Titel sei in der Urkunde nicht enthalten. Zwar habe sich J. P. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen; aber sein heutiges Nießbrauchsrecht habe damals noch nicht zu seinem Vermögen gehört, auch sei der Nießbrauch als Objekt der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der Urkunde nicht aufgeführt.
III.
Der angefochtene Beschluss ist auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin von Amts wegen aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückzuverweisen.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGHZ 154, 200; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, WM 2004, 704; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717) ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, indem er einerseits die Sache nicht nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivilkammer (§ 75 GVG) übertragen und damit die grundsätzliche Bedeutung verneint hat, andererseits jedoch Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde u.a. deshalb zugelassen hat (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen (BGH aaO), auch soweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfolgte (BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, WM 2004, 854), und zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter (BGH, Beschl. v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, MDR 2003, 949). Er wird erneut zu prüfen haben, ob - im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2003 (IXa ZB 45/03, NJW 2003, 2164 f.) - die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb der mit drei Richtern besetzten Kammer zu übertragen ist. Die Schuldnerin erhält durch die Zurückverweisung die Gelegenheit, ihren in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag weiter zu verfolgen.
Ende der Entscheidung
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