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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: V ZB 17/05
Rechtsgebiete: ZVG
Vorschriften:
ZVG § 150a | |
ZVG § 150a Abs. 1 | |
ZVG § 150a Abs. 2 Satz 1 | |
ZVG § 154 Satz 1 |
Entscheidung wurde am 06.06.2005 korrigiert: unter I. 2. Abs. 3. Satz wurde ein Name anonymisiert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2005
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 13. August 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in B. -N. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem. § 154 Satz 1 ZVG zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt W. gem. § 150a ZVG zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt W. sei bei ihr beschäftigt.
Mit Beschluß vom 4. März 2004 ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte Rechtsanwalt W. zum Verwalter. Mit Beschluß vom 29. April 2004 hob es die Bestellung von Rechtsanwalt W. als Zwangsverwalter auf und bestellte Rechtsanwältin H. zur Verwalterin. Hiergegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die Bestellung von Rechtsanwältin H. aufzuheben. Sie hat geltend gemacht, Rechtsanwalt W. habe sich durch Vertrag vom 1. Februar 2004 verpflichtet, auf ihr Verlangen die Zwangsverwaltung von ihr beliehener Grundstücke zu übernehmen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihre Anträge weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Bestellung zum Institutsverwalter setze voraus, daß der Vorgeschlagene in einem festen Arbeitsverhältnis zu dem Gläubiger stehe. Dem genüge der Vertrag zwischen der Gläubigerin und Rechtsanwalt W. nicht.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Bestellung von Rechtsanwalt W. zum Verwalter ist zu Recht aufgehoben worden. Gemäß § 150a ZVG sind öffentliche Körperschaften, unter staatlicher Aufsicht stehende Institute, Hypothekenbanken und Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes berechtigt, eine in ihren "Diensten stehende Person als Verwalter vorzuschlagen". An den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 ZVG gebunden.
Die Gläubigerin ist Hypothekenbank und damit gem. § 150a Abs. 1 ZVG vorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Rechtsanwalt W. zum Zwangsverwalter zu bestellen, band das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil Rechtsanwalt W. nicht im Sinne von § 150a ZVG in den Diensten der Gläubigerin steht. In den Diensten des Vorschlagenden im Sinne dieser Vorschrift steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu dem Vorschlagenden steht. Das folgt aus dem Wortlaut, der Geschichte und der Systematik von § 150a ZVG.
Der Zwangsverwalter ist ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt seine Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertragen wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 150a ZVG Rdn. 2; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn.17; Weis, ZInsO 2004, 233, 234). Er ist von Weisungen des Schuldners und des Gläubigers unabhängig und unterliegt gem. § 153 ZVG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 1 ZwVwV Rdn. 4). Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und des Gläubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine Tätigkeit und wacht so über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes (Motive zum ZVG, S. 330; Dassler/Muth, ZVG, 11. Aufl., § 153 Rdn. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 1 ZwVwV Rdn. 22). Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG Rdn. 11). Die Bestellung eines Verwalters, der sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet, scheidet grundsätzlich aus (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 150 Rdn. 2 Anm. 2.6).
Von diesem Grundsatz macht § 150a ZVG eine Ausnahme. Erfüllt der Gläubiger die in § 150a Abs. 1 ZVG genanten Eigenschaften, ist er berechtigt, "eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter" vorzuschlagen. An den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 ZVG gebunden. Die Bestimmung ist durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung vom 20. August 1953 (BGBl. Teil I S. 952 ff.) in das Zwangsversteigerungsgesetz eingeführt worden. Die Vorschrift war jedoch nicht neu. Sie entspricht vielmehr wörtlich § 10 der durch das Gesetz vom 20. August 1953 aufgehobenen Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl I S. 302 ff., ZwVVO). § 10 ZwVVO stimmte wiederum wörtlich mit § 10 des Dritten Titels der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl I 1931, S 699 ff., 710 f.) überein. Ziel der in der Weltwirtschaftskrise erlassenen Verordnung war es, die mit der Bestellung eines Zwangsverwalters verbundenen Kosten dadurch zu verringern, daß der sogenannte Institutsverwalter keine Vergütung gem. § 153 Abs. 1 ZVG erhält und das Verwaltungsverfahren so weniger aufwendig ist (LG Berlin, JW 1936, 2364 Nr. 57; Jonas, Das Zwangsvollstreckungsnotrecht, 9. Aufl. 1934, § 10 ZwVVO Anm. 1; Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht, 12. Aufl., § 10 ZwVVO Anm. 1). Die Verordnung vom 8. Dezember 1931 lehnte sich ihrerseits an die im Ersten Weltkrieg erlassene Bekanntmachung über die Zwangsvollstreckung von Grundstücken vom 22. April 1915 (RGBl I S. 233 ff.) an (Jonas, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 1; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 1). Nach § 3 der Bekanntmachung konnte "eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt" eine in ihren Diensten befindliche Person als Verwalter vorschlagen. Der Vorgeschlagene war zu bestellen, eine Vergütung erhielt er nicht. Die Bindung des Vollstreckungsgerichts an den Vorschlag setzte indessen voraus, daß es sich bei dem Gläubiger um eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt handelte. Daran hat sich der Sache nach durch § 10 ZwVVO und § 150a ZVG nichts geändert. Der Verzicht auf den Grundsatz, nur eine von dem Gläubiger unabhängige Person zum Verwalter zu bestellen, und das Entfallen des Auswahlermessens des Vollstreckungsgerichts finden ihren Grund darin, daß die staatliche Aufsicht über den vorschlagsberechtigten Gläubiger trotz der rechtlichen Beziehung zwischen dem Vorgeschlagenen und dem Gläubiger Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Amtsführung des Vorgeschlagenen bietet. So verhält es sich indessen nur, wenn sich die Tätigkeit des bediensteten Verwalters gegenüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde als Tätigkeit des Gläubigers darstellt. Das setzt voraus, daß der Vorgeschlagene Beamter der vorschlagenden Körperschaft oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist.
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Rechtsanwalt, einem Hausverwalter oder einem gewerbsmäßigen Zwangsverwalter führt nicht zu der vom Gesetz vorausgesetzten Eingliederung des Betroffenen in das Institut oder Unternehmen im Sinne des Aufsichtsrechts. Das verhält sich auch dann nicht anders, wenn sich der Betroffene gegenüber dem Gläubiger verpflichtet hat, in sämtlichen von dem Gläubiger betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren das Amt des Verwalters zu übernehmen. Das wird in der von der Gläubigerin in einem anderen Verfahren erwirkten unveröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2004 übersehen, während von der, soweit ersichtlich gesamten, juristischen Literatur als Voraussetzung einer bindenden Wirkung des Gläubigervorschlags im Ergebnis zutreffend verlangt wird, daß sich der Vorgeschlagene in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis zu dem Vorschlagenden befindet (Dassler/Schiffhauer/Gerhard, ZVG, 11. Aufl., § 150a Anm. 2 c; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG Rdn. 30; Mohrbutter/Drieschler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., § 148 1.; Stöber, aaO, § 150a ZVG Rdn. 3 Anm. 3.1; Steiner/Hagemann, aaO, § 150a ZVG Rdn. 9; Jonas, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 2; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 2; Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht, 16. Aufl., § 150a ZVG Anm. 2; Weis, ZInsO 2004, 233, 236). Da es hieran zwischen der Gläubigerin und Rechtsanwalt W. fehlt, ist die Aufhebung seiner Bestellung als Zwangsverwalter des Grundstücks und die Ernennung von Rechtsanwältin H. anstelle von Rechtsanwalt W. nicht zu beanstanden.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, daß das Beschwerdegericht den Antrag der Gläubigerin nicht dahin ausgelegt hat, die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall beantragt, daß Rechtsanwalt W. zum Verwalter bestellt werde.
Die Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks beantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des Zwangsverwalters gem. § 150a Abs. 1 ZVG ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu. Damit kommt eine Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in Betracht, die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall der Bestellung von Rechtsanwalt W. zum Verwalter beantragt. Möchte die Gläubigerin die Zwangsverwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von Rechtsanwältin H. beenden, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit herbeiführen.
3. Die Rechtsbeschwerde hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie rügt, der Gläubigerin habe Gelegenheit zum Vorschlag eines anderen Verwalters gegeben werden müssen.
An einem solchen Vorschlag ist die Gläubigerin nicht gehindert. Das Recht des Gläubigers, einen Verwalter vorzuschlagen, ist grundsätzlich nicht befristet. Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Vollstreckungsgericht eingeräumte Möglichkeit, das Recht zu befristen, greift dann, wenn ein vorschlagsberechtigter Gläubiger in dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung keinen oder keinen geeigneten Verwalter vorgeschlagen hat (Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 10/05, Umdruck S. 8, zur Veröffentlichung vorgesehen). Solange das Vollstreckungsgericht von der in § 150a Abs. 1 ZVG eingeräumten Möglichkeit, keinen Gebrauch gemacht hat, besteht das Vorschlagsrecht des Gläubigers fort. Er kann jederzeit einen geeigneten Verwalter vorschlagen und so die Ablösung des bestellten Verwalters herbeiführen (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG Rdn. 29; Mohrbutter/Drieschler/Radtke/Tiedemann, aaO, § 148 4.).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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