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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: V ZB 170/05
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 170/05

vom 11. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2005 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die auf Kürzung eines Winkelsteins, der sich im Bereich des oberen sichtbaren Schenkels mit einer Fläche von 17 cm x 1 cm auf dem Grundstück der Kläger befindet, sowie die auf Beseitigung eines auf dem Stein befestigten Holzzauns gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Landgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 € nicht. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten zu 1 und 2 beantragen.

II.

1. Das nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig.

Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dabei sind lediglich solche Zulässigkeitsgründe zu prüfen, die die Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005, IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. auch BGHZ 152, 7 , 8 f.; 153, 254, 255).

Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Sie macht insoweit lediglich geltend, ein Einschreiten des Rechtsbeschwerdegerichts sei erforderlich, weil den Beklagten durch die Verwerfung der Berufung als unzulässig eine sachliche Entscheidung unzutreffend verweigert worden sei, was gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. Sie legt nicht dar, unter welchem Blickwinkel und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sein soll, sondern beruft sich nur auf (angebliche) Rechtsfehler, auf die es bei der Prüfung der Zulässigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht ankommt.

2. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



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