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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2001
Aktenzeichen: V ZB 18/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
ZPO § 567 Abs. 4 | |
ZPO § 92 Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juni 2001
in der Beschwerdesache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2000 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 60.000 DM
Gründe:
I.
Mit notariellen Urkunden vom 30. Dezember 1996 verkaufte die Klägerin an die Beklagten zu 1 und 2 mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten und an die Beklagte zu 3 weitere Teileigentumseinheiten. Hierbei sollen die Kaufpreise nach den Behauptungen der Klägerin zu niedrig beurkundet worden sein. Die Klägerin hat in erster Instanz im wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zum Verzicht auf Rechte aus den Auflassungserklärungen, zur Rücknahme der Anträge auf Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. zu deren Löschung Zug um Zug gegen Rückzahlung bereits geleisteter Kaufpreise verlangt. Die Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Anträge abgeändert und von den Beklagten zu 1 und 2 vor allem Räumung und Herausgabe der an sie verkauften Eigentumseinheiten, hilfsweise die Feststellung der Formnichtigkeit dieser Verträge, verlangt. Die Beklagte zu 3 hat die Klägerin u.a. auf Beschaffung der Anweisung an den Notar zur Rücknahme eines Eintragungsantrages, Räumung und Herausgabe der ihr verkauften Eigentumseinheiten, Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde, Löschung eingetragener Grundpfandrechte und Feststellung der Formnichtigkeit in Anspruch genommen. Nachdem die Parteien diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin hinsichtlich der nicht erledigten weiteren Anträge zurückgewiesen und die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten den Parteien zu unterschiedlichen Quoten auferlegt. Hierbei sind die Beklagten mit den Kosten der für erledigt erklärten Leistungsanträge belastet worden.
Gegen die auf der Anwendung des § 91a ZPO beruhende Kostenentscheidung im Berufungsurteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde seien gegeben. Im Umfang der Anfechtung sei die Kostenentscheidung mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und dem Gesetz inhaltlich fremd sei.
II.
Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.
1. Wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - nach § 567 Abs. 4 ZPO unstatthaft. Dies gilt auch, soweit eine im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung (vgl. BGHZ 40, 265, 269 f) insoweit angefochten werden soll, als sie auf § 91a ZPO beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 1996, IX ZB 70/96, NJW-RR 1997, 61).
2. Die Voraussetzungen für ein außerordentliches Beschwerderecht unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit sind nicht erfüllt.
Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Anfechtungsrecht gegeben. Dieses setzt voraus, daß die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (s. nur BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; Senat, BGHZ 131, 185, 188; BGH, Beschl. v. 23. Januar 2001, X ZB 7/00, NJW 2001, 1285). Die Statthaftigkeit dieses im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels beschränkt sich auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts (vgl. Senat, BGHZ 121, 397, 398).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, ob und ggf. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen die geltend gemachten Umstände eine außerordentliche Beschwerde eröffnen könnten, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht nur mit einer umfassenden Begründung versehen, sondern hat auch keine Klageanträge zum Gegenstand, die mit der Klage nicht verfolgt worden sind. Soweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, mit einer etwaigen Beschränkung der Anträge auf den "reinen Herausgabeanspruch" wäre keine Teilrücknahme oder Teilabweisung verbunden gewesen, geschieht dies ersichtlich nur, um die Belastung der Beklagten mit den Kosten der bereits rechtshängigen Anträge zu begründen. Das Berufungsgericht hält ein bei Fortsetzung des Rechtsstreits mögliches Teilunterliegen der Klägerin jedenfalls für derart unbedeutend, daß eine auch nur teilweise Kostenbelastung dieser Partei nicht gerechtfertigt sein soll.
Selbst wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 1999 in dem zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheidungserheblichen Fragen eine andere Auffassung vertreten haben sollte, reicht auch dies für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde nicht aus. Das Berufungsgericht war an das vorhergehende Urteil, das zu einem anderen Streitgegenstand ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1979, IV ARZ 52/79, NJW 1980, 191), nicht gebunden.
Im übrigen bedarf es keiner Prüfung der sachlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Er entfernt sich jedenfalls nicht derart vom Gesetz, daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre. Daß eine Partei nach § 91a ZPO mit den Kosten des erledigten Teils eines Rechtsstreits belastet wird, obwohl sie bei einer Fortführung des Rechtsstreits nicht vollständig unterlegen wäre, ist schon wegen der zu beachtenden allgemeinen Regeln des Kostenrechts (vgl. MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a Rdn. 48 m.w.N.) - hier § 92 Abs. 2 ZPO - dem Gesetz nicht fremd. Selbst wenn die angefochtene Entscheidung, etwa wegen Fehlern bei der Bewertung einzelner Anträge, auf einer eindeutig fehlerhaften Gesetzesanwendung beruhen sollte, würde sie nicht jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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