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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: V ZB 181/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 542 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Der als Berufung bezeichnete Rechtsbehelf wird als unzulässig verworfen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof entscheiden könnte, nicht statthaft (§§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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