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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: V ZB 187/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgericht Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bestellung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. November 2008 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anträge sind zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 114 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).
1.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist allerdings nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO unabhängig von einer Zulassung oder Nichtzulassung durch das Berufungsgericht als Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil der Beklagte rechtzeitig Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt und das Landgericht ihn weder auf die Notwendigkeit einer Darlegung seiner Bedürftigkeit noch darauf hingewiesen hat, dass sich mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) nicht nur die Rechtsmittelfristen in Wohnungseigentumssachen geändert haben, sondern auch die Rechtsmittel selbst.
2.
Das Rechtsmittel verspricht aber dennoch keinen Erfolg, weil das Landgericht die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat. Denn der Beklagte hat auch nach Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags versäumt, die formgerechte Einlegung seiner Berufung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt nachholen zu lassen. Dazu bestand aber Veranlassung, weil ihn das Landgericht auf seine Absicht, das Rechtsmittel zu verwerfen, hingewiesen hatte.
Ende der Entscheidung
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