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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: V ZB 19/03
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 14 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. April 2003
in der Wohnungseigentumssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Gebühren werden nicht erstattet.
Gründe:
Im Kostenansatzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, MDR 2003, 229).
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil im Kostenansatzverfahren eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KostO). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 14 Abs. 7 KostO.
Ende der Entscheidung
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