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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: V ZB 19/09
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Der die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurückweisende Beschluss ist am 23. September 2009 ergangen.
Ende der Entscheidung
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