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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: V ZB 19/09 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 15. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO

beschlossen:

Tenor:

Der die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurückweisende Beschluss ist am 23. September 2009 ergangen.

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