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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: V ZB 20/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 20/99

vom

29. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 22.000 DM.

Gründe:

I.

Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten fertigte nach Einlegung der Berufung und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22. Januar 1999 am 22. Januar eine Berufungsbegründung, die am 26. Januar 1999 beim Berufungsgericht einging. Zur Fristwahrung ordnete er die Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift noch am 22. Januar vorab per Telefax an. Das Telefax ging an diesem Tage, einem Freitag, nach Dienstschluß um 15.53 Uhr beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein, weil die Kanzleiangestellte eine falsche Empfangsnummer eingegeben hatte.

Die rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, ein Organisationsverschulden im Verantwortungsbereich des Beklagten sei nicht auszuschließen. Der Pflicht, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, sei nur genügt, wenn eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfangsnummer gewährleistet sei. Weder die Schilderungen im Wiedereinsetzungsantrag noch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten ließen jedoch erkennen, daß eine solche Anweisung erteilt gewesen sei. Das behauptete Versehen bei Übertragung der Empfängernummer aus dem Faxverzeichnis auf das Fax habe durch eine abschließende Kontrolle bemerkt werden können. Diese sei um so notwendiger gewesen, weil die Berufungsbegründung selbst keine Empfängernummer enthalten habe und ein Ablesefehler bei der über 50 Teilnehmer und deren Faxnummern umfassenden, einseitig und eng beschriebenen sowie handschriftlich ergänzten Faxliste nicht ferngelegen habe.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

Die Frist zur Begründung der Berufung ist versäumt.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, weil, wie es zutreffend dargelegt und begründet hat, nicht auszuschließen ist, daß die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem (Organisations-)Verschulden im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten beruht, das die Beklagte sich zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Denn der Prozeßbevollmächtigte hatte für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996, XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; vgl. auch schon Senatsbeschl. v. 29. April 1994, V ZB 62/93, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 36 m.N.). An einem hinreichenden und rechtzeitigen Vortrag zu einer entsprechenden Organisation in der Kanzlei des Beklagtenvertreters fehlt es jedoch. Soweit mit der sofortigen Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, es bestehe nicht nur eine Anweisung, die eingegebene Faxnummer vor Drücken der Starttaste nochmals zu überprüfen, sondern auch die weitere Anweisung, diese Überprüfung nach Faxübersendung zu wiederholen und dies zur Dokumentation auf dem Fax für eine spätere Überprüfung zu vermerken, handelt es sich nicht um eine noch zulässige (BGH, Beschl. v. 5. Februar 1998, VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498) Erläuterung und Vervollständigung des bisherigen Vorbringens, sondern um einen neuen Vortrag, der innerhalb laufender Wiedereinsetzungsfrist vorzubringenden gewesen wäre. Ein Rückschluß auf eine entsprechende Organisation war nicht, wie die Beklagte meint, aus dem bisherigen Vortrag des Prozeßbevollmächtigten "selbstverständlich", zumal die Klägerin schon richtig darauf hingewiesen hatte, daß der - eidesstattlich versicherte - Vortrag keine Tatsachen hinsichtlich der Überprüfung des herausgegebenen Faxes enthalte. Die Ansicht der Beklagten, der Vermerk "OLG Nürnberg" auf dem Faxprotokoll sei als ausreichender Beweis für eine derartige abschließende Überprüfung des Faxes von ihrem Prozeßbevollmächtigten angesehen worden, übersieht, daß sich die Art der Kontrolle daraus nicht ergibt; zudem enthält die nachträglich überreichte Fotokopie des Faxes (Anlagenheft) den behaupteten Vermerk noch nicht einmal. Der dem Berufungsgericht mit dem Wiedereinsetzungsantrag unterbreitete Sachverhalt verhält sich deshalb allein zu der Anweisung an das Büropersonal hinsichtlich der Pflichten bei Absendung des Faxes. Danach bestand auch kein Anlaß zu Hinweisen durch das Berufungsgericht oder zu weiterer Aufklärung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß von 3. Dezember 1996 (aaO) nicht einmal die Behauptung als ausreichend angesehen, das Büropersonal sei angewiesen gewesen, Sendeberichte zu kontrollieren und erst dann in den Akten abzuheften, weil damit nichts über die (ausreichende) Art der Kontrolle dargelegt gewesen sei. Das muß erst recht gelten, wenn der Vortrag lediglich eine mögliche Schlußfolgerung zuließe, es könne auch eine Anweisung zu irgendeiner Ausgangskontrolle bestanden haben.



Ende der Entscheidung

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