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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: V ZB 24/99
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 a
ZPO § 567
GVG § 17 a; ZPO § 567

Gegen die Vorabentscheidung über den Rechtsweg ist auf Zulassung durch das Oberlandesgericht die Beschwerde an den Bundesgerichtshof auch dann statthaft, wenn Gegenstand des Ausgangsverfahrens eine einstweilige Verfügung ist.

BGH, Beschl. v. 30. September 1999 - V ZB 24/99 - Thüringer OLG LG Gera


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 24/99

vom

30. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Februar 1999 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger gegen den Beschluß des Landgerichts Gera, 9. Zivilkammer, vom 5. November 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren fallen den Verfügungsklägern zur Last.

Der Streitwert der Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.

Gründe:

I.

Die Verfügungskläger nehmen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts das Eigentum an dem Grundstück M. in G. in Anspruch und haben beantragt, einen Widerspruch gegen das Eigentum der Verfügungsbeklagten in das Grundbuch einzutragen. Das Landgericht hat im Vorabverfahren den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde erstrebt die Verfügungsbeklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.

II.

Die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist, da sie von einem oberen Landesgericht zugelassen worden ist (§ 17 Abs. 4 GVG), statthaft. Dem steht es nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht über den Verfügungsanspruch selbst zur abschließenden Entscheidung berufen ist (§ 545 Abs. 2 ZPO). § 17 a Abs. 4 GVG enthält keine Einschränkung dahin, daß das obere Landesgericht nur dann, wenn der Rechtsstreit revisibel ist, im Vorabverfahren über den Rechtsweg die weitere Beschwerde zulassen kann. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Beschwerdeverfahren, auf die § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG verweist. Ein allgemeiner Rechtssatz, daß das Beschwerdeverfahren nicht über den Hauptsacherechtszug hinausführen könne, läßt sich ihnen nicht entnehmen. Zwar ordnet § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO für Entscheidungen der Landgerichte im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren die Unzulässigkeit der Beschwerde an. Die in diesem Umfang geschaffene Limitierung der Beschwerdemöglichkeit an den in der Hauptsache stattfindenden Rechtsmitteln wird aber in § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO für eine Reihe von Fällen, die dem Gesetzgeber besonders bedeutsam erschienen, durchbrochen (z.B. Ablehnung des Richters oder des Sachverständigen, §§ 46, 406 ZPO; Zulassung des Nebenintervenienten, § 71 ZPO; Ordnungsmaßnahmen gegen Parteien, Zeugen und Sachverständige, §§ 141 Abs. 3, 380, 390, 409, 411 ZPO). In diesen Fällen ist der Kontrolle der getroffenen Entscheidung der Vorrang vor dem Grundsatz des gemeinsamen Instanzabschlusses von Hauptsache und ihr vorangehender Entscheidungen eingeräumt. Zudem gilt die Vorschrift des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur für Erstbeschwerden, weitere Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte bleiben, unter den allerdings eingeschränkten Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO, zulässig (§ 567 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte, die hier in Rede steht, ist nach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO generell keine Beschwerdemöglichkeit gegeben. Dies beruht nicht auf dem Gedanken der Angleichung der Rechtsmittelzüge in der Hauptsache und den vorangegangenen Entscheidungen, denn der Beschwerdeausschluß gilt auch dann, wenn in der Hauptsache die Revision stattfindet. Die Entscheidung des Gesetzgebers dient vielmehr der Entlastung des Bundesgerichtshofes und findet in der gesteigerten Richtigkeitsgewähr der obergerichtlichen Entscheidung ihre Grundlage. Eine - konsequente - Ausnahme macht § 568 Abs. 4 Satz 2 ZPO für die Fälle, in denen in der Hauptsache statt eines der Revision unterliegenden Urteils eine Entscheidung durch Beschluß erfolgt (Verwerfung der Berufung oder des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, § 519 b, § 542 Abs. 3 i.V.m. § 341, § 568 a ZPO). Für die in § 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO weiter vorgesehene Ausnahme vom Beschwerdeverbot, der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Vorabverfahren über den Rechtsweg, lassen sich hieraus keine Schlüsse ziehen. Der über die Rechtswegfrage ergehende Beschluß des Oberlandesgerichts ist aus der Entscheidung über die Hauptsache herausgelöst, die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ersetzt kein in der Hauptsache sonst zulässiges Rechtsmittel. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der bedeutsamen Frage des Rechtswegs ist die Zulassungsbeschwerde unabhängig davon eröffnet worden, ob die Entscheidung in der Hauptsache der Revision unterliegt (für die einstweilige Verfügung ebenso: Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 57. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 13; Musielak/ Wittschier, ZPO, 1999, § 17 a GVG Rdn. 16; a.A. OLG Hamburg, OLGZ 94, 366; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 20).

III.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Der Zivilrechtsweg für den Grundbuchberichtigungsanspruch, dessen Sicherung der beantragte Widerspruch dient (§§ 894, 899 BGB), ist durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht läßt offen, ob bereits frühere Maßnahmen zu einer Enteignung des Rechtsvorgängers der Verfügungskläger geführt haben, jedenfalls habe das Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen vom 11. Dezember 1948 (Reg.Bl. Thüringen I S. 115) den Eigentumsentzug herbeigeführt. Dies ist, falls der Senat, was hier offen bleiben kann, nicht bereits an der Prüfung nach § 549 Abs. 1 ZPO, gehindert ist (zur Anwendung der Vorschrift im Verfahren nach § 17 a GVG: Senat BGHZ 133, 240), jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Damit liegt eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG oder, wovon das Oberlandesgericht ausgeht, eine von der Restitution nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossene besatzungshoheitliche Enteignung vor. In beiden Fällen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten verschlossen (BGHZ 129, 112; für die besatzungshoheitliche Enteignung BGHZ 131, 169).

IV.

Die Kosten der Rechtsmittel im Vorabverfahren, über die gesondert zu erkennen ist (Senatsbeschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554), fallen den Verfügungsklägern zur Last (§§ 91, 97 ZPO).

Den Streitwert der Beschwerden hat der Senat auf 1/5 des Werts der Hauptsache festgesetzt (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996, III ZB 105/96, BGHR GVG § 17 a Streitwert 1).

Ende der Entscheidung

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