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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: V ZB 27/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 27/02

vom

19. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.691,96 €.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2001 ist die auf Zahlung von 17.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen worden. Gegen das Urteil haben die Kläger mit einem am 21. Januar 2002 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21. März 2002, mit einem am 22. März 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet. Nach Hinweis auf die Fristüberschreitung haben die Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluß vom 30. April 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie ihren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgen und die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses erstreben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, Umdr. S. 3, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Sie ist aber im übrigen nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

Die Kläger halten den Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für gegeben. Es bedürfe für den konkreten Fall, aber auch mit Blick auf ähnliche Fallgestaltungen, der Klarstellung und Klärung, ob es zur Sicherstellung der rechtzeitigen Übermittlung fristwahrender Schriftsätze auf eine allgemeine Fristenkontrolle im Büro des Anwalts ankomme, wenn der Anwalt eine konkrete Einzelweisung erteile, deren Befolgung die Frist gewahrt hätte.

Dem ist nicht zu folgen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist mehrfach ausgesprochen worden, daß es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen einer Anwaltskanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend ankommt, wenn der Anwalt im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt hat, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre (s. nur BGH, Beschl. v. 11. Februar 1998, XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787, 788; Beschl. v. 25. März 1998, IV ZB 1/98, BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 2, jew. m.w.N.). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine Weiterführung oder Präzisierung dieser ständigen Rechtsprechung erforderlich machten.

Ob die auf den konkreten Einzelfall bezogene Würdigung des Berufungsgerichts materiell-rechtlich fehlerhaft ist, wie die Kläger meinen, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Unter dem Gesichtspunkt des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO können materiell- oder verfahrensrechtliche Fehler nur dann die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen, wenn sie über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdr. S. 6 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Daß dies hier der Fall wäre, legen die Kläger nicht dar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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