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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: V ZB 27/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 340 Abs. 2 i.V.m. § 542 Abs. 3
ZPO § 518 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 27/98

vom

11. Februar 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 1999 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September 1998 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 114.000 DM

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von Zinsen für einen Restkaufpreis aus einem Grundstückskaufvertrag. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagte hat hiergegen durch ihre damaligen Prozeßbevollmächtigten Berufung einlegen lassen. Diese zeigten mit Schreiben vom 11. Juni 1998 die Niederlegung des Mandats an.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Juli 1998 erschien für die Beklagte niemand. Es erging ein Versäumnisurteil dahin, daß die Berufung auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, daß der Tenor der angefochtenen Entscheidung teilweise geändert und neu gefaßt wurde. Dieses Urteil wurde der Beklagten über ihre früheren Prozeßbevollmächtigten am 6. Juli 1998 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 1998 der jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Berufungsverfahren zeigten diese an, daß sie "Herrn S. " verträten. Ferner wurde gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und beantragt, dieses aufzuheben und nach den bisherigen Anträgen des "Herrn S." zu entscheiden. Im Eingang dieses Schreibens sind die Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf seiten der Beklagten genannt. Abschließend wurde gebeten, die Begründungsfrist zu verlängern, weil das Mandat soeben telefonisch übertragen worden sei.

Nach einem Hinweis des Vorsitzenden auf Zweifel hinsichtlich der Parteibezeichnung haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. August 1998 darauf hingewiesen, daß der Einspruch zulässig sei, weil es sich insoweit um eine erkennbare Verwechslung gehandelt habe, die bei der telefonischen Aufnahme der Daten für das Mandat nach Büroschluß geschehen sei und nicht mehr rechtzeitig habe berichtigt werden können. Vorsorglich hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 28. September 1998 den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen und ihren Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 2. Oktober 1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 15. Oktober 1998 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur Verhandlung über den Einspruch und in der Hauptsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1977, I ZB 27/77, NJW 1978, 1437) ist begründet. Die Einspruchsschrift entspricht § 340 Abs. 2 i.V.m. § 542 Abs. 3 ZPO.

1. a) Bezüglich der Erfordernisse der Einspruchsschrift (§ 340 Abs. 2 ZPO) gilt nichts anderes als für § 518 Abs. 2 ZPO zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift (BGH, Beschl. v. 15. April 1987, VIII ZB 4/87, VersR 1987, 988, 989). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Einspruchsfrist angegeben ist, für wen und gegen wen der Einspruch eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 1998, VII ZB 7/98, VersR 1998, 1529, 1530 m.w.N.).

b) Unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschl. v. 9. August 1991, 1 BvR 630/91, NJW 1991, 3140), insbesondere nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, Urt. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95, NJW 1996, 320).

2. In der Einspruchsschrift vom 20. Juli 1998 ist zwar anstelle der Beklagten der Kläger als derjenige bezeichnet, in dessen Namen und Vollmacht der Einspruch eingelegt wird. Unter Berücksichtigung der genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze kann dieser Einspruch jedoch als Rechtsbehelf der Beklagten angesehen werden. Sonstige Umstände lassen nämlich aus der für die Auslegung maßgebenden Sicht (§§ 133, 157 BGB) des Gerichts und des Prozeßgegners insoweit keine vernünftigen Zweifel aufkommen.

Das ergangene Versäumnisurteil beschwerte lediglich die Beklagte, weil auch die teilweise Erledigungserklärung auf Antrag des Klägers erfolgte. Die Bezeichnung als Einspruch wies auf einen Rechtsbehelf für die Beklagte als säumige Partei hin. Auch die Benennung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Eingang des Schriftsatzes spricht dafür, daß eine Verwechslung vorlag. Trotz der dem Wortlaut nach eindeutigen Bezeichnung des Klägers als Einspruchführer verbleiben mithin bei nur zwei in Betracht kommenden Parteien keine berechtigten Zweifel, daß es sich beim Schriftsatz vom 20. Juli 1998 um einen Einspruch der Beklagten handelt.



Ende der Entscheidung

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