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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: V ZB 28/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Januar 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll beschlossen:
Tenor:
1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2004 (IXa ZB 168/04) wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 4. November und 2. Dezember 2004 und gegen die Bestimmung des Termins zur Verteilung des Versteigerungserlöses durch Verfügung des Amtsgerichts Schweinfurt vom 30. November 2004 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
4. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
5. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Schweinfurt beschlagnahmte zur Durchführung der Zwangsversteigerung das im Eingangssatz bezeichnete Grundstück des Schuldners, setzte mit Beschluß vom 16. Januar 2003 den Verkehrswert des Grundstücks auf 17.500 € fest und erteilte mit Beschluß vom 18. Februar 2004 dem Meistbietenden den Zuschlag. Termin zur Verteilung des Erlöses wurde auf den 21. Dezember 2004 bestimmt.
Die gegen den Zuschlagsbeschluß erhobene Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Schweinfurt mit Beschluß vom 29. April 2004 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 1. September 2004 verworfen. Dagegen erhebt der Schuldner Gegenvorstellung.
Die gegen die Festsetzung des Verkehrswerts gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Schweinfurt mit Beschluß vom 4. November 2004 im Hinblick auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses als unzulässig verworfen. Eine dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Schuldners hat es mit Beschluß vom 2. Dezember 2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen sowie die Bestimmung des Termins zur Verteilung des Versteigerungserlöses richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners.
II.
1. Das Verfahren ist hinsichtlich des Zuschlags durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2004 endgültig abgeschlossen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bei diesem Beschluß hat es sein Bewenden.
2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts wäre nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hätte. Daran fehlt es. Die Festsetzung des Verkehrswerts ist zudem durch die Rechtskraft des Beschlusses über den Zuschlag prozessual überholt und kann nicht mehr selbständig angefochten werden.
3. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Bestimmung des Termins zur Verteilung des Versteigerungserlöses ist unzulässig, weil sie nur gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts und auch dann mangels anderer gesetzlicher Regelungen nur eröffnet ist, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zuläßt.
4. Die beantragte Prozeßkostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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