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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: V ZB 3/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 3/03

vom

30. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Bielefeld 42 C 817/98, des Landgerichts Bielefeld 25 T 779/01 und 25 T 315/02 sowie des Oberlandesgerichts Hamm 5 W 12/02 und 5 W 62/02 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft.

Gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte ist eine weitere Beschwerde ebenfalls nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder zugelassen, noch von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181).

Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitwert: bis 300,00 €

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