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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: V ZB 3/08
Rechtsgebiete: InsO, ZVG
Vorschriften:
InsO § 80 Abs. 1 | |
ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Mai 2008
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.022.000 €.
Gründe:
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 15. März 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beteiligte zu 2 wurde zum Verwalter in diesem Verfahren bestellt. Zur Insolvenzmasse gehört eine Mehrzahl von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, deren Versteigerung die Beteiligten zu 3 bis 5 betreiben. Mit Beschluss vom 20. April 2007 hat das Amtsgericht sachverständig beraten den Verkehrswert des Wohnungs- und Teileigentums auf insgesamt 3.278.000 € festgesetzt. Der Schuldner hält diesen Wert für zu niedrig. Mit der sofortigen Beschwerde hat er die Festsetzung des Verkehrswerts auf mindestens 4.300.000 € beantragt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner weiterhin die Erhöhung der Festsetzung des Verkehrswerts des Wohnungs- und Teileigentums. II.
Das Beschwerdegericht sieht die sofortige Beschwerde als unzulässig an. Es meint, der Schuldner habe mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die Befugnis verloren, Entscheidungen im Zwangsversteigerungsverfahren anzugreifen, soweit § 30d ZVG die Beschwerde nicht trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewähre. III.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unzulässig. Soweit das Zwangsversteigerungsgesetz nichts anderes bestimmt, hat der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und der Bestellung eines Verwalters in diesem Verfahren die Befugnis verloren, in Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150, 151; LG Lübeck Rpfleger 2004, 235, 236). Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 1. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners gemeinsam zu befriedigen, soweit eine Befriedigung aus den Erträgen eines von dem Schuldner betriebenen Unternehmens nicht erwartet werden kann, § 1 Satz 1 InsO. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Verwalters in diesem Verfahren geht die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO. Soweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte des Schuldners aus Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt, ist dies notwendig und verfassungsgemäß, weil das Ziel des Insolvenzverfahrens anders nicht erreicht werden kann (BVerfGE 51, 405, 408 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 150, 155; 25, 112, 117; 42, 263, 295, 305). Die Rechte des Schuldners werden dadurch gewahrt, dass der Schuldner gemäß § 34 Abs. 1 InsO den Eröffnungsbeschluss anfechten kann (BVerfGE 51, 405, 408). Werden der Eröffnungsbeschluss und die Ernennung eines Verwalters rechtskräftig, wird der Schuldner von der Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen ausgeschlossen, soweit dieses zur Masse gehört, weil von dem Schuldner weder erwartet werden kann, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger einsetzt. Die Übertragung der Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Schuldners auf den Verwalter gilt nicht nur im Bereich des materiellen Rechts, sondern führt dazu, dass ein gerichtliches Verfahren über massezugehöriges Vermögen des Schuldners nur von oder gegen den Verwalter begonnen oder fortgesetzt werden kann. Die Rechtsstellung eines Verfahrensbeteiligten kann grundsätzlich nicht von der Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen getrennt werden, dessentwegen das Verfahren geführt wird, weil das Verhalten in einem gerichtlichen Verfahren auf das der Verwaltung unterliegende Vermögen im Ergebnis nicht anders wirkt als sonstiges tatsächliches oder rechtsgeschäftliches Verhalten. Die gesetzliche Regelung nimmt in Kauf, dass die von dem Verwalter wahrgenommenen Interessen der Gläubiger und die Interessen des Schuldners zueinander in Widerspruch stehen oder geraten können. Die Insolvenzordnung gewährt insoweit dem Verwalter bzw. den Gläubigern den Vorrang. Dies ist sachdienlich, weil der Mangel der Fähigkeit des Schuldners zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses festgestellt ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestimmung des Verwalters machen den Schuldner auch nicht schutzlos. Für ihn wirkt vielmehr die in § 60 Abs. 1 InsO angeordnete Haftung des Verwalters (BGH, Urt. v. 22. Januar 1985, VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425; OLG Köln, ZIP 1980, 94, 95; Heidelberger Kommentar zur InsO/Eickmann, 4. Aufl., § 60 Rdn. 6; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rdn. 81 f; MüchnKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rdn. 65). 2. So liegt es auch im Zwangsversteigerungsverfahren. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und der Bestellung eines Insolvenzverfahrens an ist der Schuldner nicht mehr Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens; seine Stelle wird von dem Verwalter im Insolvenzverfahren eingenommen (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, ZfIR 2008, 150, 151; LG Lübeck Rpfleger 2004, 235, 236; Dassler/Schiffhauer/Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., § 9 Rdn. 6; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9 Anm. 3.15). a) Hält der Schuldner die Festsetzung des Verkehrswertes für ein Gebäude in einem Zwangsversteigerungsverfahren für unrichtig, kann er den Insolvenzverwalter hierauf hinweisen und diesen so veranlassen, die Festsetzung zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten. Sieht der Verwalter hiervon ab, ist dies durch seine Befugnisse gedeckt. Dem Schuldner ein Recht zur Anfechtung einzuräumen, würde einen Eingriff in die Befugnisse des Verwalters bedeuten und hätte zur Folge, dass der Schuldner das Versteigerungs- und damit das Insolvenzverfahren in nicht gebotener Weise erschweren und verzögern könnte. b) 114a ZVG führt entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde zu keiner anderen Beurteilung. Der Insolvenzverwalter ist anstelle des Schuldners Beteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Erhält ein betreibender Gläubiger den Zuschlag auf ein Gebot, das 7/10 des Verkehrswertes des Grundstücks nicht erreicht, gilt der Gläubiger trotzdem in dieser Höhe als befriedigt. Haftet der Schuldner dem Gläubiger - wie regelmäßig - auch persönlich, tritt diese Wirkung auch gegenüber der Masse ein; der Gläubiger nimmt allein wegen des Ausfalls an der Verteilung teil, §§ 52 Satz 2, 190 InsO. Ist der Verkehrswert zu gering festgesetzt und erhält der absonderungsberechtigte Gläubiger auf ein Gebot von weniger als 7/10 des festgesetzten Wertes den Zuschlag, erreicht die Befriedigungsfiktion von § 114a ZVG zu Lasten der Masse einen zu geringen Betrag (vgl. Keller, ZfIR 2008, 134, 137 f.). Der Schuldner ist hierdurch nicht anders betroffen als er durch jede Handlung des Verwalters betroffen ist, die für die Masse und damit letztlich auch für ihn wirtschaftlich nachteilig ist. Das führt nicht dazu, dass dem Schuldner entgegen dem Ziel des Insolvenzverfahrens die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswertes zu eröffnen und ihm so Gelegenheit zu geben wäre, gegen den Willen des Verwalters auf das Zwangsversteigerungsverfahren Einfluss zu nehmen. Die Situation des Schuldners unterscheidet sich im Ergebnis durch nichts von seiner Situation bei der wirtschaftlich ungünstigen Verwertung eines Massegegenstandes, verfehlter Prozessführung oder bei dem Abschluss eines nachteiligen Vergleichs durch den Verwalter. Dass die nachteilige Wirkung des Verhaltens des Verwalters ihren Ausgang in einem gerichtlichen Verfahren nimmt, führt nicht dazu, dass das Verhalten des Verwalters nicht zum Nachteil des Schuldners wirkte oder dem Schuldner ein Recht zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung zu eröffnen wäre. c) Das ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Gläubiger durch das Recht, dessentwegen er die Zwangsversteigerung betreibt, voll gesichert und damit im Ergebnis von dem Insolvenzverfahren nicht betroffen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. November 2007, IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281). Der Zuschlag bewirkt die Verwertung des massezugehörigen Grundstücks. Werden die betreibenden Gläubiger aus dem Erlös vollständig befriedigt, scheiden sie aus dem Insolvenzverfahren aus. Der Mehrerlös ist Bestandteil der Masse, für die allein der Verwalter handelt. Die Rechtsbeschwerde verweist insoweit auch nicht auf Vortrag des Schuldners, nach welchem die Beteiligten zu 3 bis 5 durch das von ihnen in Anspruch genommene Recht vollständig gesichert wären. Entsprechend liegt es mit dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf § 213 InsO. III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Beteiligten zu 2 bis 5 kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens im Wertfestsetzungs-Beschwerdeverfahren nicht als Parteien gegenüberstehen (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730).
Ende der Entscheidung
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